Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 83 — 
(Nr. 7282.) Gesetz wegen Aufhebung des Zollerlasses bei der Verzollung fremder Waaren 
auf den Messen zu Frankfurt a. d. O. Vom 2. Januar 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
1 
Der Erlaß an dem in der Hebesmaligen Zollerhebungsrolle ausgeworfenen 
Abgabensatze, welcher nach den Pesimmungen der Kabinetsorder vom 6. Juni 
1838. (Gesetz Samml. S. 351.) bei der m* der daselbst bezeichneten 
Waaren, die während der Messen zu Frankfurt a. d. O. ausgestellt und ver- 
kauft sind, mit je zehn und fünf 28 !E—i werden soll, findet vom 
Jahre 1869. ab ferner nicht statt. 
. 2. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundli unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Januar 1869. 
(u. .))Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Leonhardt. 
  
r. 72.2—7288. (Nr. 7283.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.