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Direktion sind, zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit
sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt
sind, durch den Wechsel der Direktionsmitglieder allein nicht erlöschen.
Sollte bei Ausübung der der Direktion zugetheilten Befugnisse und von
ihr anzuordnenden Maaßregeln zwischen ihr und dem Verwaltungsrathe ein Kon-
flikt entstehen, so entscheidet darüber die nächste Generalversammlung.
C. 53.
Legitimation der Direktion.
Zur Ausübung aller der Direktion zustehenden Befugnisse bedarf dieselbe
gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf
Grund der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenommenen Wahl-
verhandlungen ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Per-
sonen ihrer jedesmaligen Mitglieder.
g. 54.
Pflichten und Verantwortlichkeit der Direktion.
Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und
sind der Gesellschaft nach Maaßgabe der Gesetze für ihre Handlungen verhaftet.
§. 55.
Entsetzung und Suspension von Vorstandsmitgliedern.
Es steht der Gesellschaft, im Hinblick auf Artikel 227. des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuchs, das Recht zu, jedes Mitglied der Direktion, und
zwar die besoldeten Mitglieder unbeschadet ihrer aus den Engagementsverträgen
erwachsenen finanziellen Rechte, zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch nur,
wenn dies auf Antrag des Verwaltungsrathes in einer Generalversammlung durch
Stimmenmehrheit beßhlossen wird.
Der Verwaltungsrath ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, wenn
derselbe in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung mit wenig-
stens neun bejahenden Stimmen beschlossen wird; auch kann der Verwaltungsrath
auf gleiche Weise die Suspension eines Mitgliedes der Direktion vom Amte bis
zur definitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung anordnen.
C. Von den Beamten der Gesellschaft.
g. 56.
Die Wahl und Ernennung sämmtlicher Beamten der Gesellschaft, die Fest-
stellung der Kontraktsbedingungen, der mit denselben abzuschließenden Engagements-
verträge, sowie der Erlaß der den betreffenden Beamten zu ertheilenden Dienst.
Instruktionen, liegt der Direktion ob. a
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