Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Direktion sind, zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit 
sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt 
sind, durch den Wechsel der Direktionsmitglieder allein nicht erlöschen. 
Sollte bei Ausübung der der Direktion zugetheilten Befugnisse und von 
ihr anzuordnenden Maaßregeln zwischen ihr und dem Verwaltungsrathe ein Kon- 
flikt entstehen, so entscheidet darüber die nächste Generalversammlung. 
C. 53. 
Legitimation der Direktion. 
Zur Ausübung aller der Direktion zustehenden Befugnisse bedarf dieselbe 
gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf 
Grund der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenommenen Wahl- 
verhandlungen ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Per- 
sonen ihrer jedesmaligen Mitglieder. 
g. 54. 
Pflichten und Verantwortlichkeit der Direktion. 
Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und 
sind der Gesellschaft nach Maaßgabe der Gesetze für ihre Handlungen verhaftet. 
§. 55. 
Entsetzung und Suspension von Vorstandsmitgliedern. 
Es steht der Gesellschaft, im Hinblick auf Artikel 227. des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuchs, das Recht zu, jedes Mitglied der Direktion, und 
zwar die besoldeten Mitglieder unbeschadet ihrer aus den Engagementsverträgen 
erwachsenen finanziellen Rechte, zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch nur, 
wenn dies auf Antrag des Verwaltungsrathes in einer Generalversammlung durch 
Stimmenmehrheit beßhlossen wird. 
Der Verwaltungsrath ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, wenn 
derselbe in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung mit wenig- 
stens neun bejahenden Stimmen beschlossen wird; auch kann der Verwaltungsrath 
auf gleiche Weise die Suspension eines Mitgliedes der Direktion vom Amte bis 
zur definitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung anordnen. 
C. Von den Beamten der Gesellschaft. 
g. 56. 
Die Wahl und Ernennung sämmtlicher Beamten der Gesellschaft, die Fest- 
stellung der Kontraktsbedingungen, der mit denselben abzuschließenden Engagements- 
verträge, sowie der Erlaß der den betreffenden Beamten zu ertheilenden Dienst. 
Instruktionen, liegt der Direktion ob. a 
. 57
	        
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