Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die ausgeloosten Nummern, der Termin und der Ort der Rückzahlung 
sind drei Mal, das erste Mal mindestens sechs Monate vor dem Rückzahlungs- 
termine, an welchem die Verzinsung aufhört, durch die im H. 4. bezeichneten 
Blätter bekannt zu machen. 
Bei der Rückzahlung find mit den Hypothekenbriefen die noch nicht fälligen 
Kupons einzuliefern, widrigenfalls deren Betrag in Abzug gebracht wird. 
Der gekürzte Betrag wird dem letzten bestzer des Hypothekenbriefes er- 
stattet, wenn und soweit die fehlenden Kupons bis zum Ablauf der Verjährungs- 
zeit (§I. 28.) nicht zur Einlösung gelangt sind. 
K.. 28. 
Die Bestimmungen der " 10. 11. und 12. in Betreff verlorener Aktien, 
Dividendenscheine und Talons finden auch auf verlorene Hypothekenbriefe, deren 
Kupons und Talons Anwendung. Die Zinsen der Hypothekenbriefe verjähren 
zu Gunsten der Gesellschaft in vier Jahren vom 31. Dezember des Jahres ab, 
in welchem der Fälligkeitstermin eingetreten ist. 
IV. Abtbeilung. 
Die Bilanz. Der Amortisationsfonds. Der Reservefonds. 
K. 29. 
Am 31. Dezember jeden Jahes ist die Bilanz zu ziehen und innerhalb 
der drei nächsten Monate von der Direktion aufzustellen und dem Kuratorium 
vorzulegen. 
er Gewinn ergiebt sich aus dem Ueberschuß der Aktiva, nach Abzug der 
sämmtlichen Passiva) einschließlich des Grundkapitals und der Verwaltungskosten, 
zu welchen auch die in jedem Jahre aufgewendeten Einrichtungs= resp. Organi- 
sationskosten gehören. 
Werthpapiere dürfen niemals mit einem höheren, als dem Erwerbungs- 
kurse, und wenn der Börsenkurs am Tage der Bilanzaufnahme niedriger als der 
Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurse in der Bilanz angesetzt werden. 
Immobilien sind höchstens zum Kostenpreise zu veranschlagen und von 
den Mobilien jährlich mindestens fünf Prozent des Kostenpreises abzuschreiben. 
g. 30. 
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte zwei Delegirte, welche die von 
der Direktion aufgestellte Bilanz prüfen, und bilden diese Delegirte mit dem Vor- 
sitzenden des Kuratoriums zusammen die Prüfungskommission für die Bilanz. 
Das Kuratorium beschließt nach Erstattung des Berichts dieser Kommission 
die Festsetzung der Bilanz und ertheilt der Direktion Decharge, sofern keine An- 
stände vorhanden sind. 
(Nr. 7289.) 18“ S. 31.
	        
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