Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Sobald der Reservefonds den zwanzigsten Theil des gezahlten Aktien- 
kapitals erreicht hat, und so lange dieser Betrag sich nicht vermindert, hört die 
Absetzung der zu seiner Bildung nach F. 31. bestimmten zehn Prozent auf. 
V. Abtheilung. 
Organisation. 
K. 34. 
Die Organe der Preußischen Bodenkredit-Aktienbank find: 
a) die Direktion; 
b) das Kuratorium; 
e) die Generalversammlung. 
K. 35. 
Die Direktion besteht aus zwei vom Kuratorium zu ernennenden Mit- 
liedern; es bleibt vorbehalten, nuch mehr als zwei Mitglieder anzustellen. Der 
Präfterat des Kuratoriums kann den Mitgliedern der Direktion für den Fall 
ihrer Abwesenheit oder Behinderung. aus der Zahl der Mitglieder des Kuratoriums 
oder der Gesellschaftsbeamten Stellvertreter bestellen. 
Ueber die Ernennung der Direktoren und deren Stellvertreter ist ein ge- 
richtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen. 
Die Namen der jeweiligen Mitglieder der Direktion und der für dieselben 
ernannten Stellvertreter werden vom Kuratorium durch die Gesellschaftsblätter 
veröffentlicht. Dritten Personen darf in keinem Falle der Einwand entgegen- 
gesetzt werden, daß der Fall einer Stellvertretung nicht vorgelegen habe. 
Die Geschäftsvertheilung und die Art der Beschluzfahiung unter den Mit- 
gliedern der Direktion wird durch ein Reglement des Kuratoriums festgesetzt. 
Darüber) ob ein besonderer Justitiar für die Gesellschaft zu ernennen, oder 
ob ein Mitglied der Direktion mit der Funktion des Justitiars zu betrauen ist, 
beschließt das Kuratorium. In beiden Fällen ist für den Justitiar der Gesell- 
schaft die Qualifikation zum Richteramt erforderlich. 
KC. 36. 
Die Direktion leitet und führt innerhalb der statutenmäßigen Grenzen die 
Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft und vertritt dieselbe überall so- 
wohl dritten Personen, wie Behörden 9gerüber, in Gemäßheit der Bestimmungen 
des Buch 2. Titel 3. Abschnitt 3. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches. 
Die Mitglieder der Direktion und die Stellvertreter derselben legitimiren 
sich, soweit solches noch weiter als durch den Nachweis der im Handelsgesetzbuch 
vorgeschriebenen Bekanntmachung erforderlich sein sollte, durch eine grrichtichr 
(Nr. 7289.)
	        
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