Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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KG. 44. 
Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten zusammen außer der Erstattung 
i#rer durch ihre Funktion veranlaßten Auslagen die nach F. 31. festzusetzende 
ntieme. « 
Diese Tantieme wird unter die Mitglieder des Kuratoriums in der Weise 
vertheilt, daß der Vorsitzende je zwei, jedes andere Mitglied je eine Anwesenheits- 
marke für jede Sitzung, welcher sie beiwohnen, erhält, und hiernach die Verthei- 
lung angelegt wird. 
&. 45. 
Der fungirende Rath kann den Sitzungen der Direktion beiwohnen; er 
überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwal- 
tung; er kann sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die 
Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen. 
Der fungirende Rath revidirt monatlich wenigstens einmal gemeinschaftlich 
mit einem der Direktoren die Kasse und das Portefeuille. 
Der fungirende Rath pruft, ob die Hypotheken, für welche Hypotheken- 
büuf. ausgefertigt werden sollen, dem H. 25. entsprechen, und hat die Hypotheken- 
briefe mit zu vollziehen. 
Der fungirende Rath hat sich ferner zu überzeugen, daß die Hypotheken, 
auf welche Hypothekenbriefe ausgefertigt, auch vorhanden und überhaupt die 
S. 21. bis 28. befolgt sind. 
Ueber den Befund der Revifion ist ein Protokoll aufzunehmen und vom 
fengrenden Rathe sowie dem bei der Revision anwesenden Direktor zu unter- 
schreiben. 
Außerdem hat der fungirende Rath einen schriftlichen Bericht nach dem 
Schluß des jedesmaligen Monats innerhalb acht Tagen abzufassen, welcher ver- 
vielfältigt durch die Direktion an das Kuratorium vertheilt wird. 
Der fungirende Rath empfängt eine von dem Kuratorium festzusetzende 
firirte Entschädigung, wenn und soweit die im F. 31 a. vorgesehene Tantieme 
hierzu ausreicht. 
** 
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in einem der ersten 
sechs Monate des Jahres statt; außerordentliche dagegen dann, wenn sie die 
Direktion als nothwendig erachtet. 
Auf Antrag des Kuratoriums, oder wenn mindestens ein Viertel der 
Aktionaire, welche nicht weniger als den dritten Theil des Grundkapitals reprä- 
sentiren, es verlangt, muß die Direktion eine außerordentliche Generalversamm- 
lung anberaumen. 
Die Berufung der Generalversammlungen erfolgt durch die Direktion 
unter Angabe der Vorlagen mittelst dreimaliger Bekmntmachung in den Gesell- 
schaftsblättern G. 4.), die letzte Inserrion muß mindestens vierzehn Tage vor 
dem Zusammentritt der Generalversammlung stattfinden. .
	        
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