Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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8.  12.

Außer  dem  Zolle  kann,  wenn  Waaren  nach  den  Vorschriften  dieses  Ge  2.  Beztrte
setzes  unter  besonderen  Kontrole-Formen  abgefertiget  oder  mit  Verschluß  be-  Verschtug-e,
legt  werden,  die  Entrichtung  des  im  Zoll-Tarife  bestimmten  Bezettelungs-.
oder  Verschluß-Geldes  verlangt  werden.

g.  183.
Der  Zoll-Tarif  kann  nur  alle  drei  Jahre  im  Ganzen  berichtiget  und  Wnise

muß  sodann  für  die  nächsten  drei  Jahre,  acht  Wochen  vorher,  vollständig  Touwfes.
von  Neuem  herauögegeben  werden.

Abänderungen  einzelner  Zollsätze  oder  Erlduterungen  über  letztere  sollen
der  Regel  nach  nur  jährlich  auf  Ein  Mahl  ausgesprochen,  wenigstens  acht
Wochen  vor  dem  ersten  Januar  zur  oöffentlichen  Kunde  gebracht,  und  erst  von
diesem  Tage  an  angewendet  werden.

1.

Zur  richtigen  Anwendung  des  Zoll-Tarifes  dient  das  amtlich  bekannt  zu  *  *
machende  Waarenverzeichniß,  welches  die  einzelnen  Waaren-Artikel  nach  ihren  o
im  Handel  und  sonst  üblichen  Benennungen  in  alphabetischer  Ordnung  aufzählt
und  den  auf  jeden  derselben  anwendbaren  Tarif-Satz  bezeichnet.

Wo  dennoch  über  die  richtige  Anwendung  des  Tarifes  auf  die  einzelnen
zollpflichtigen  Gegenstände  ein  Zweifel  eintritt,  wird  letzterer  im  Verwaltungswege
  durch  den  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  und  in  letzter  Instanz  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen,  entschieden.

§.  15.

Zur  Entrichtung  des  Zolles  ist  dem  Staate  derjenige  verpflichtet,  welcher  s.  #aollich.
zur  Zeit,  wo  der  Zoll  zu  entrichten,  Inhaber  (natürlicher  Besitzer)  des  zolll,
pflichtigen  Gegenstandes  ist.  —  Dem  Inhaber  steht  derjenige  gleich,  welcher  314
den  zollpflichtigen  Gegenstand  aus  einer  öffentlichen  Niederlageanstalt  entnimmt.

Inwiefern  der  Inhaber,  der  nicht  zugleich  Eigenthümer  ist,  von  letzterem
  oder  dem  Absender  oder  Empfänger  des  zollpflichtigen  Gegenstandes  die
Erstattung  der  Abgaben  verlangen  könne,  ist  nach  den,  unter  ihnen  bestehenden
  rechtlichen  Verhältnissen,  den  Grundsätzen  des  Civil-Rechtes  gemäß,  zu