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Die Kontrahirung von eigentlichen Anleihen, zu welchen die im K. 14.
Alinen (l. bezeichneten Geschäfre nicht zu jählen sind, kann nur mit Genchuigung
der Generalversammlung erfolgen. "“
VI. Abtbeilung.
Auflosung. Liquidation.
X" 5.
Im den im Handelegeietbuche bezeichneten Fällen findet die Auflösung der
Preußischen Bodenkredit-Aktienbank statt.
In einer Generalversammlung, welche über die Auflösung Beschluß fassen
soll, müssen wenigstens drei Viertel sämmtlicher Aktien vertreten sein, und es
wird in diesem Falle jeder Aktie eine Stimme gewährt.
Sofern die erste zur Fassung des Auflösungsbeschlusses berufene General.
versammlung wegen Unvollzähligkeit der vertretenen Stimmen nicht beschlußfähig
ist, wird eine zweite Generalversammlung berufen, welche ohne Rücksicht auf die
Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist.
In der Einladung der zweiten Generalversammlung ist hierauf ausdrück-
lich hinzuweisen.
Der Auflösungsbeschluß kann in jedem Falle nur mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der in der betreffenden Generalversammlung vertretenen
Stimmen gültig gefaßt werden. -
Neue hypothekarische Darlehne dürfen nach Auflösung der Preußischen
Bodenkredit-Aktienbank nicht mehr gewährt, auch keine Hypothekenbriefe mehr
ausgegeben werden, vielmehr erfolgt die Liquidation durch die Direktion unter
Aufsicht des Kuratoriums.
Nach beendetem Ligquidationsgeschäft geschiebt die Legung der Schlußrech-
nung, die Ertheilung der Dechuuge an die Direktion und die Vertheilung des
nach Deckung der Schulden verbleibenden Ueberschusses an die Aktionaire, gegen
Rückgabe der Aktien und Dividendenscheine.
Beträge, die binnen sechs Monaten, vom Tage der #entichen Bekannt-
machung an gerechnet, nicht abgehoben worden, sind auf Kosten der betreffenden
Empfänger gerichtlich zu deponiren.
VII. Abtheilung.
Verlängerung der Dauer der Gesellschaft.
KC. 52.
Eine Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über den im F. 3. festge-
(Nr. 7289.) 19“ setz.