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Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestim-
mung ausdrucklich hingewiesen werden.
K. 17.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Verbandes darf der.
jenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wider-
spruch steht. Kann wegen dieser üusschließun „selbst mit Hülfe der Stell-
vertreter, eine beschlußfähige Versammkung nicht ghalten werden, so hat der
Vorsitzende, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist,
die Regierung für die Wahrung der Interessen des Verbandes zu sorgen und
nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen.
S. 18.
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern
unterzeichnet.
K. 19.
Der ODirektor des Verbandes führt die Gesammtverwaltung und handhabt
die Polizei zum Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beaufsich-
tigenden Anlagen. In einzelnen Fällen kann sich der Direktor durch ein anderes
Mitglied des Vorstandes vertreten lassen; jedes Mitglied des letzteren ist ver-
bunden, Aufträge des Vorsitzenden zu übernehmen.
Der Vorsitzende hat insbesondere:
n) den Verband nach Außen und in Prozessen zu vertreten. Zu Verträgen
und Schuldurkunden ist eine nach §. 18. zu vollziehende Urkunde oder
Vollmacht des Vorstandes erforderlich (s. jedoch §. 21.);
b) die Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen- und Rechnungs-
wesen zu überwachen;
J) die Sozietätsbeiträge nach dem Etat und den Beschlüssen des Vorstandes
auszuschreiben und die Beitreibung zu bewirken;
4) die Unterbeamten zu beaufsichtigen und die Ausführung der Bauten an-
zuordnen und zu leiten.
G. 20.
Alährlich im Frühjahr, vor der ordentlichen Jahresversammlung des
Vorstandes, findet eine Hauptschau der Anlagen des Verbandes statt. Dieselbe
erstreckt sich auch auf die vom Verbande zu beaufsichtigenden Anlagen. Der
Direktor hält die Schau mit Zuziehung von zwei Vorstandsmitgliedern als Mit-
urtheilern ab, welche in der ordentlichen Jahresversammlung vom Vorstande
bestimmt werden. Ueb
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