Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Ueber den Befund und die Beschlüße der Schaukommission istein Pro- 
tokoll aufzunehmen. Die Schau wird öffentlich bekannt gemacht, damit jeder 
Betheiligte derselben beiwohnen kann. 
o oft es erforderlich ist, soll in gleicher Weise im September eine Nach- 
schau abgehalten werden. 
g. 21. 
Die gewöhnliche Unterhaltung der Sozietätsanlagen ordnet der Direktor 
nach dem Befund der Schau an, in dringenden Fällen auch sonst nach eigenem 
Ermessen und holt nur in weiselhaften Fällen, oder wenn er mit den Mit- 
urtheilern nicht übereinstimmt, den Beschluß des Vorstandes ein. Ob die Aus- 
führung auf Rechnung durch die Unterbeamten, ausnahmsweise auch durch ein 
Mitglied des Verbandes, oder einen Gemeindevorstand, oder durch Entreprise zu 
eschehen hat, darüber setzt der Vorstand gewisse Grundsätze fest, unbeschadet 
eren in dringenden Fällen die Direktion nach eigenem Ermessen verfährt. Zu 
Entreprisekontrakten zur Unterhaltung der Anlagen bedarf der Direktor einer 
Vollmacht nicht. . 
as die Schau für die vom Verbande nur 8 beaufsichtigenden Anlagen 
betrifft, so ist das Ergebniß der Schau in gleicher Weise festzustellen, den Be- 
theiligten vom Direktor danach Anweisung zu ertheilen und die Befolgung 
nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution von ihm zu erzwingen. 
K. 22. 
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausführung der die 
Unterhaltung “ Sozietätsanlagen betreffendens Arbeiten hat der Direktor auf 
Beschluß des Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten anzustellen und eidlich 
* verpflichten. Der Direktor kann r- visse Unterbeamten Disziplinarstrafen 
is zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, nöthigenfalls ihnen auch die 
Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
C. 23. 
Der Direktor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen 
Uebertretungen die Strafe bis zu uf Thalern Geldbuße oder drei Tagen Ge- 
fängniß vorläufig feshufetzen nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852.; die vom 
Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen zur 
Souzietätskasse. 
G. 24. 
Auf Beschluß des Vorstandes sind die Anlagen des Verbandes rücksichtlich 
ihrer normalmäßigen= Beschaffenheit durch einen qualifizirten Bausachverständigen, 
so oft es erforderlich ist, zu revidiren. 
Bei neuen Anlagen und größeren Unterhaltungsarbeiten hat der Direktor 
durch einen solchen Sachverständigen den Anschlag vorher fertigen und die Aus- 
führung inspiziren und abnehmen zu lassen. 
Jahrgang 1869. „Nr. 7303.) 27 5 25.
	        
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