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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 13.—
(Nr. 7318.) Gesetz, betreffend die Fortdauer des in dem Gesetze vom 6. März 1868. er-
öffneten Kredits von fünf Millionen Thaler. Vom 5. Februar 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
Einziger Artikel.
Die Bestimmungen der I§. 1. 2. und 3. des Gesetzes vom 6. März 1868.
(Gesetz-Samml. von 1868. S. 221.), betreffend eine Erweiterung des durch die
I. 2. und 3. des Gesetzes vom 28. September 1866. über den außerordentlichen
Geldbedarf der Militair= und Marineverwaltung und die Dotirung des Staats-
schatzes eröffneten Kredits, bleiben bis zur nächsten regelmäßigen Zusammenkunft
des Landtages (Art. 76. der Verfassung) in Kraft. Soweit die Ausführung
der vorbezeichneten gesetzlichen Bestimmungen, über welche dem Landtage Rechen-
schaft zu geben ist, dann noch nicht stattgefunden hat, bleibt hinsichtlich der Fort-
dauer der in denselben der Staatsregierung ertheilten Ermächtigung gesetzliche
Anordnung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Februar 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
Jahrgang 1869. (Nr. 7318—7319.) 40 (Nr. 7319.)
Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1869.