Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7322.)  Genehmigungs-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Uebergang  des  Eigenthums
  der  „Schleswiger  Zweigbahn“  auf  die  Schleswigsche  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.
  Vom  1.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##

Nachdem  die  unterm  28.  März  1857.  landesherrlich  konzessionirte  Klosterkrug=
  Schleswiger  Eisenbahng  sellchat  in  der  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire
  vom  30.  November  1868.  beschlossen  hat,  die  „Schleswiger  Zweigbahn“  nebst
allem  Zabehör  an  die  Schleswigsche  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  nach  Mazebe
der  aeliegen  en,  zwischen  ibrer  hierzu  bevollmächtigten  Direktion  und  der  Direktion
der  Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  unterm  29.  Oktober  1868.  und
2.  Januar  1869.  geschlossenen  Verträge  zu  übertragen,  sich  auzulälen  und  die
Liquidation  der  Gesellschaft  durch  ihre  Direktion  zu  bewirken,  wollen  Wir,  jedoch
unbeschadet  der  Rechte  Dritter,  diese  Beschlüsse  hierdurch  genehmigen,  auch  insbesondere
  die  vorbezeichneten  Verträge  landesherrlich  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.


Lerbundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Ver-