Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7328.)  Gesetz,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  der  Provinz  Hannover  zur
Entscheidung  von  Beschwerden  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
Vom  5.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

·  s.1.

Die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  das  Verfahren  der  Amtsgerichte
bei  Ausübung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  liegt  den  großen  Senaten  der
Obergerichte  ob.

S.  2.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auch  auf  diejenigen  Beschwerden  in
Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Anwendung,  welche  bei  den  kleinen  Senaten
der  Obergerichte  anzängig  find.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Februar  1869.
(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

(Nr.  7328—7329.)  43°  Nr.  7329.)