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Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft auf der Bahnstrecke von Schöningen
nach Jerxheim hergestellte zweite MDohngelesse sammt Nebenanlagen in Folge einer
derselben mindestens ein Jahr vorher zu machenden Ankündigung gegen Eubactung
des Anlagekapitals (der Kosten der ersten Anlage, einschließlich der während der
Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Ver-
vollständigungen und Erweiterungen) zu erwerben. Insofern jedoch zur Zeit der
Erwerbung der Zustand dieser Anlagen gegen die ursprüngliche Beschaffenheit
sich wesentlich verschlechtert haben möchte, wird von dem ursprünglichen Anlage-
kapitale nach einem durch Scchverstindige zu ermittelnden Prozentsatze ein dem
dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden.
Mit der Erwerbung des Eigenthums des vorbezeichneten zweiten Bahn-
geleises ist die Herzoglich Braunschweigische Regierung berechtigt, den Betrieb
auf der Bahnstrecke von Schöningen nach Jerxheim allein zu übernehmen und
den Betriebswechsel nach Schöningen zu verlegen; gleichwohl soll eine Unter-
brechung oder Behinderung des durchgehenden Verkehrs auf dieser Bahnstrecke
niemals eintreten.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem Ge-
biete belegenen Eirien der Eisenbahnen von Magdeburg bis Lon#ed und
Schöningen ankaufen würde, gewährt die 98 oglich Praurdchweigs che Regierung
der Königlich Preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch der im Braun-
schweigischen Gebiete belegenen Strecken dieser Bahnen nach Maaßgabe des
Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.,
behält sich jedoch Ihrerseits die Befugniß vor, das Eigenthum dieser letztgenannten
Bahnstrecken zu jeder Zeit nach einer mindestens ein Vohr vorher gemachten An-
kündigung unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen die
Königlich Preußische Regierung dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter
Vergütung der von letzterer Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen,
wie auch nach Abzug des zu ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen.
Aber auch in diesem Falle soll die Verwaltung und die Leitung des Betriebes
auf den Bahnen von Magdeburg bis Helmstedt und Schöningen der Königlich
Preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf die Braunschweigischen Strecken
entfallenden Betriebsüberschüsse nach den überall in Kraft bleibenden Bestimmun-
gen dieses Vertrages verbleiben. «
Artikel 9.
Bei Ertheilung der Konzession an die Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung derselben
auch im Lezzonllh Braunschweigischen Gebiete die Rechte verleihen, welche nach
dem Braunschweigischen Gesetze über die Aktiengesellschaften, bei welchen der
Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht, vom 30. April
1867. solchen unter staatlicher Genehmigung errichteten Aktiengesellschaften zu-
stehen. Die Gesellschaft wird jedoch ihr Vobiui und den Sitz ihrer Verwaltung
in Preußen behalten und in Beus auf alle Maaßnahmen und Festsetzungen,
welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Beaufsichtigung *i-
(Nr. 7329.) er-