Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 35 — 
Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft auf der Bahnstrecke von Schöningen 
nach Jerxheim hergestellte zweite MDohngelesse sammt Nebenanlagen in Folge einer 
derselben mindestens ein Jahr vorher zu machenden Ankündigung gegen Eubactung 
des Anlagekapitals (der Kosten der ersten Anlage, einschließlich der während der 
Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Ver- 
vollständigungen und Erweiterungen) zu erwerben. Insofern jedoch zur Zeit der 
Erwerbung der Zustand dieser Anlagen gegen die ursprüngliche Beschaffenheit 
sich wesentlich verschlechtert haben möchte, wird von dem ursprünglichen Anlage- 
kapitale nach einem durch Scchverstindige zu ermittelnden Prozentsatze ein dem 
dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. 
Mit der Erwerbung des Eigenthums des vorbezeichneten zweiten Bahn- 
geleises ist die Herzoglich Braunschweigische Regierung berechtigt, den Betrieb 
auf der Bahnstrecke von Schöningen nach Jerxheim allein zu übernehmen und 
den Betriebswechsel nach Schöningen zu verlegen; gleichwohl soll eine Unter- 
brechung oder Behinderung des durchgehenden Verkehrs auf dieser Bahnstrecke 
niemals eintreten. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem Ge- 
biete belegenen Eirien der Eisenbahnen von Magdeburg bis Lon#ed und 
Schöningen ankaufen würde, gewährt die 98 oglich Praurdchweigs che Regierung 
der Königlich Preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch der im Braun- 
schweigischen Gebiete belegenen Strecken dieser Bahnen nach Maaßgabe des 
Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., 
behält sich jedoch Ihrerseits die Befugniß vor, das Eigenthum dieser letztgenannten 
Bahnstrecken zu jeder Zeit nach einer mindestens ein Vohr vorher gemachten An- 
kündigung unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen die 
Königlich Preußische Regierung dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter 
Vergütung der von letzterer Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, 
wie auch nach Abzug des zu ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. 
Aber auch in diesem Falle soll die Verwaltung und die Leitung des Betriebes 
auf den Bahnen von Magdeburg bis Helmstedt und Schöningen der Königlich 
Preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf die Braunschweigischen Strecken 
entfallenden Betriebsüberschüsse nach den überall in Kraft bleibenden Bestimmun- 
gen dieses Vertrages verbleiben. « 
Artikel 9. 
Bei Ertheilung der Konzession an die Berlin-Potsdam-Magdeburger 
Eisenbahngesellschaft wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung derselben 
auch im Lezzonllh Braunschweigischen Gebiete die Rechte verleihen, welche nach 
dem Braunschweigischen Gesetze über die Aktiengesellschaften, bei welchen der 
Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht, vom 30. April 
1867. solchen unter staatlicher Genehmigung errichteten Aktiengesellschaften zu- 
stehen. Die Gesellschaft wird jedoch ihr Vobiui und den Sitz ihrer Verwaltung 
in Preußen behalten und in Beus auf alle Maaßnahmen und Festsetzungen, 
welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Beaufsichtigung *i- 
(Nr. 7329.) er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.