Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  auf  der  Bahnstrecke  von  Schöningen
nach  Jerxheim  hergestellte  zweite  MDohngelesse  sammt  Nebenanlagen  in  Folge  einer
derselben  mindestens  ein  Jahr  vorher  zu  machenden  Ankündigung  gegen  Eubactung
des  Anlagekapitals  (der  Kosten  der  ersten  Anlage,  einschließlich  der  während  der
Bauzeit  aufgelaufenen  vierprozentigen  Zinsen,  sowie  der  Kosten  für  spätere  Vervollständigungen
  und  Erweiterungen)  zu  erwerben.  Insofern  jedoch  zur  Zeit  der
Erwerbung  der  Zustand  dieser  Anlagen  gegen  die  ursprüngliche  Beschaffenheit
sich  wesentlich  verschlechtert  haben  möchte,  wird  von  dem  ursprünglichen  Anlagekapitale
  nach  einem  durch  Scchverstindige  zu  ermittelnden  Prozentsatze  ein  dem
dermaligen  Zustande  entsprechender  Abzug  gemacht  werden.

Mit  der  Erwerbung  des  Eigenthums  des  vorbezeichneten  zweiten  Bahngeleises
  ist  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  berechtigt,  den  Betrieb
auf  der  Bahnstrecke  von  Schöningen  nach  Jerxheim  allein  zu  übernehmen  und
den  Betriebswechsel  nach  Schöningen  zu  verlegen;  gleichwohl  soll  eine  Unterbrechung
  oder  Behinderung  des  durchgehenden  Verkehrs  auf  dieser  Bahnstrecke
niemals  eintreten.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  in  Ihrem  Gebiete
  belegenen  Eirien  der  Eisenbahnen  von  Magdeburg  bis  Lon#ed  und
Schöningen  ankaufen  würde,  gewährt  die  98  oglich  Praurdchweigs  che  Regierung
der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Recht  des  Ankaufs  auch  der  im  Braunschweigischen
  Gebiete  belegenen  Strecken  dieser  Bahnen  nach  Maaßgabe  des
Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.,
behält  sich  jedoch  Ihrerseits  die  Befugniß  vor,  das  Eigenthum  dieser  letztgenannten
Bahnstrecken  zu  jeder  Zeit  nach  einer  mindestens  ein  Vohr  vorher  gemachten  Ankündigung
  unter  denselben  Bedingungen  an  sich  zu  ziehen,  unter  welchen  die
Königlich  Preußische  Regierung  dasselbe  erworben  hat,  selbstverständlich  unter
Vergütung  der  von  letzterer  Regierung  inzwischen  ausgeführten  Meliorationen,
wie  auch  nach  Abzug  des  zu  ermittelnden  Betrages  etwaiger  Deteriorationen.
Aber  auch  in  diesem  Falle  soll  die  Verwaltung  und  die  Leitung  des  Betriebes
auf  den  Bahnen  von  Magdeburg  bis  Helmstedt  und  Schöningen  der  Königlich
Preußischen  Regierung  gegen  Ablieferung  der  auf  die  Braunschweigischen  Strecken
entfallenden  Betriebsüberschüsse  nach  den  überall  in  Kraft  bleibenden  Bestimmungen
  dieses  Vertrages  verbleiben.  «

Artikel  9.

Bei  Ertheilung  der  Konzession  an  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft  wird  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  derselben
auch  im  Lezzonllh  Braunschweigischen  Gebiete  die  Rechte  verleihen,  welche  nach
dem  Braunschweigischen  Gesetze  über  die  Aktiengesellschaften,  bei  welchen  der
Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht,  vom  30.  April
1867.  solchen  unter  staatlicher  Genehmigung  errichteten  Aktiengesellschaften  zustehen.
  Die  Gesellschaft  wird  jedoch  ihr  Vobiui  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung
in  Preußen  behalten  und  in  Beus  auf  alle  Maaßnahmen  und  Festsetzungen,
welche  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solcher  und  die  Beaufsichtigung  *i-(Nr.

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