Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sationsfonds gebildet, welcher dazu bestimmt ist, die simmtlichen Stamm Priori- 
tätsaktien allmälig einzuziehen und zu vernichten, und daher geschlossen wird, so- 
beld dieser Zweck erreicht ist. 
Dem Anmortisationsfonds werden überwiesen: 
1) die nicht erhobenen Zinsen und Dividenden, welche nach 5. 25. zu 
Gunsten der Gesellschaft verfallen sind, sowie die Zinsen des Reserve- 
fonds, beide jedoch nur in dem Falle, wenn der Reservefonds in voller 
Höhe vorhanden ist (F. 6.) 
2) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und 
der Betriebsmittel und die Zinsen des Erneuerungsfonds, wenn dieser 
so weit angewachsen, daß der Handelsminister eine weitere Verstärkung 
desselben einstweilen nicht für erforderlich erachtet (s. 7.) 
3) ein Drittel des Ueberschusses, welcher von dem nach F. 23. zu ermitteln- 
den Restbetrage des Reinertrages alljährlich verbleibt, nachdem die In- 
haber der Stamm Prioritätsaktien fünf Prozent des Nominalbetrages 
ihrer Aktien und die Inhaber der Stammaktien sechs und zwei Drittel 
Prozent (63 pCt.) des Nominalbetrages ihrer Aktien erhalten haben. 
Es bleibt dem Verwaltungerathe das Recht vorbehalten, unter Genehmi- 
gung des Handelsministers den Amortisationsfonds durch Erhöhung der Quote 
des Ueberschusses ad 3. zu verstärken und dadurch die Tilgung der Stamm. 
Prioritätsaktien zu beschleunigen. 
Die Einlösung der Stamm Prioritätsaktien wird entweder durch den 
Ankauf an der Börse bis zum Nominalwerthe, oder in Folge der Kündigung 
durch Zahlung des Nominalwerthes, je nach den Mitteln des Amortisations- 
fonds bewirkt. 
Die Nummern der zu kündigenden und zu amortisirenden Stamm Priori- 
tätsaktien werden durch das Loos in einer alljährlich im April abzuhaltenden 
Versammlung des Verwaltungsrathes unter Zuziehung eines das Protokoll auf- 
nehmenden Notars bestimmt und sind darauf nach einer wenigstens zwei Monate 
heeergenen öffentlichen Anzeige der ausgeloosten Nummern am nächsten 
Juli fällig. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Stamm-Prioritätsaktien erfolgt von dem 
dazu bestimmten Tage ab aus der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe 
an den Vorzeiger dieser Aktien gegen Auslieferung derselben. 
Die ausgeloosten Stamms Prioritätsallten verlieren bereits für das Jahr, 
worin die Ausloosung stattgefunden hat, den Anspruch auf Theilnahme an der 
Dividende. 
Die fällig erklärten und eingelösten Stamm-Prioritätsaktien werden unter 
Beachtung der oben wegen der Verloosung vorgeschriebenen Form verbrannt, 
und über die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahnkommis 
riate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. Die Nummern der zur Rückzahlung 
fälligen, nicht zur Einlösung vorgezeigten Stamm,-Prioritätsaktien werden jährlich 
während zehn Jahre von dem Verwaltungsrathe Behufs Empfangnahme der 
Zahlung öffentlich aufgerufen. 
(Nr. 7273) Die
	        
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