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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 19. —
(Nr. 7338.) Gesetz, betreffend die Gerichtsbarkeit und das gerichtliche Verfahren in Ehe · und
Verlöbnißsachen in der Provinz Hannover. Vom 1. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
über die Gerichtsbarkeit und das gerichtliche Verfahren in Ehe- und Verlöbniß-
sachen für die Provinz Hannover, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Rechtsstreitigkeiten, welche die civilrechtliche Trermng] Ungültigkeit oder
Nichtigkeit einer Ete die Hergellung des ehelichen Lebens, die Iitimsung ur
Ehe oder die Eingehung der Ehe zum Gegenstande haben, gehören in erster
Instanz zur Zuständigkeit der großen Senate der Obergerichte.
S. 2.
Die Vorschriften über die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren
und das Gebührenwesen, welche für sonstige bürgerliche Rechtsstreit feiten in der
Provinz Hannover maaßgebend sind, finden auch auf die im F. I. bezeichneten
Rechtsstreitigkeiten Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz ein Anderes bestimmt.
K. 3.
Die Zuständigkeit der großen Senate der Obergerichte ist eine ausschließliche.
K. 4.
Zum Erlaß einstweiliger Verfügungen ist nur das Prozeßgericht zuständig.
Jahrgang 1869. (Nr. 7338.) 47 II. Be-
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1869.