Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  19.  —

 

(Nr.  7338.)  Gesetz,  betreffend  die  Gerichtsbarkeit  und  das  gerichtliche  Verfahren  in  Ehe  ·  und
Verlöbnißsachen  in  der  Provinz  Hannover.  Vom  1.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
über  die  Gerichtsbarkeit  und  das  gerichtliche  Verfahren  in  Ehe-  und  Verlöbnißsachen
  für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.

Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  civilrechtliche  Trermng]  Ungültigkeit  oder
Nichtigkeit  einer  Ete  die  Hergellung  des  ehelichen  Lebens,  die  Iitimsung  ur
Ehe  oder  die  Eingehung  der  Ehe  zum  Gegenstande  haben,  gehören  in  erster
Instanz  zur  Zuständigkeit  der  großen  Senate  der  Obergerichte.

S.  2.

Die  Vorschriften  über  die  Gerichtsverfassung,  das  gerichtliche  Verfahren
und  das  Gebührenwesen,  welche  für  sonstige  bürgerliche  Rechtsstreit  feiten  in  der
Provinz  Hannover  maaßgebend  sind,  finden  auch  auf  die  im  F.  I.  bezeichneten
Rechtsstreitigkeiten  Anwendung,  soweit  nicht  dieses  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt.

K.  3.
Die  Zuständigkeit  der  großen  Senate  der  Obergerichte  ist  eine  ausschließliche.
K.  4.
Zum  Erlaß  einstweiliger  Verfügungen  ist  nur  das  Prozeßgericht  zuständig.
Jahrgang  1869.  (Nr.  7338.)  47  II.  Be-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  2.  März  1869.