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insonderheit in allen Verwaltungs- und Justiz-Verwaltungssachen, bei Verhand-
lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche sowohl von Notarien als von ge-
richtlichen Behörden vorgenommen werden können u. s. w. — sind fortan in der
„Provinz Hannover die in der anliegenden von Uns vollzogenen zweiten Abthei-
lung des Stempeltarifs bestimmten Stempelabgaben nach Vorschrift der Ver-
ordnung vom 19. Juli 1867. (Gesetz Samml. S. 1191.) zu erheben.
C. 5.
Auf diejenigen Gegenstände, welche dem anliegenden Tarife unterworfen
sind, finden, wenn dieselben oder davon gefertigte Abschriften oder Auszüge in
den im H. 1. bezeichneten Angelegenheiten bei gerichtlichen Behörden eingereicht
oder von letzteren den Parteien mitgetheilt werden, die Vorschriften des Stempel-
geetes vom 30. Januar 1859. und namentlich die Positionen 4. #bbscheiften
(Anlagen), 16. (Auszüge) des Tarifes von demselben Tage keine Anwendung.
K. 6.
In Betreff der Befreiungen von den nach der anliegenden zweiten Ab-
theilung des Tarifes zu entrichtenden Stempelabgaben sind die in den §9. 3.
und 4. der Verordnung vom 19. Juli 1867. enthaltenen Vorschriften maaß-
gebend.
Ferner sind von der Stempelsteuer befreit:
1) Gesuche, welche Gläubiger des Staates, öffentlicher Anstalten und Ge-
meinden an Behörden richten, um zu ihrer Befriedigung zu gelangen,
und die darauf ertheilten Bescheide;
2) polizeiliche Verhandlungen und Gesuche in Bauangelegenheiten und
Baukonsense;
3) Verhandlungen, welche sich auf die Beaufsichtigung der Eingehung von
Versicherungen bei in= oder ausländischen Feuerversicherungs Gesell-
schaften durch die Polizei-Obrigkeit des Wohnortes des Versicherungs-
suchenden beziehen;
4) Verhandlungen in Vormundschaftssachen, sofern der Bevormundete aus
eigenen Einkünften unterhalten werden muß, und diese nach Abzug der
Verpflegungs= und Erziehungskosten keinen Ueberschuß gewähren;
5) Verhandlungen in dem auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1852.
über die vorläufige Straffestsetzung wegen Uebertretungen stattfindenden
Verfahren;
6) Gesuche um Ertheilung von Reisepässen;
7) polizeiliche Erlaubnißscheine zum Betriebe der Gast- oder Schankwirth.
fost und zum Kleinhandel mit Getränken;
(Tr. 7340.) 48“ 8) Ver-