Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

–  369  —

Stempel-Tarif.

 

Sweite  Abtheilung.

D

 

59.

60.

61.

62.

 

Abschiede  der  Oberoffiziere  und  besoldeten  Militair-,  Civileistlichen

  und  Kommunalbeamtrten  .  .  .  ..

bschiede  der  unbesoldeten  Beamten

Abschriften,  beglaubigte  .....  ..  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  .........·.

st  jedoch  zu  der  stempelpflichtigen  Verhandlung  selbst

nur  ein  geringerer  Stempel  nöthig  gewesen,  so  bedarf  es

dessen  auch  nur  zur  beglaubigten  Abschrift  (vergl.  S.  10.
der  Verordnung  vom  19.  Juli  1867.).

Atteste,  amtliche,  in  Privatsahen

Zeugnisse,  welche,  von  wem  es  auch  sei,  nur  allein
zu  dem  Zweck  ausgestellt  werden,  um  auf  Grund  derselben
PP  amiliches  Attest  ausfertigen  zu  lassen,  sind  nicht  stempelpflichtig.


M.  anttlichen  Atteste,  welche  nur  deshalb  ausgefertigt
  werden,  damit  der  Inhaber  seine  Berechtigung  zum
Genusse  von  Wohlthaten,  Stiftungen  und  anderen  Dispositionen
  für  Dürftige  dadurch  nachweisen  könne,  sind
stempelfrei.  ·

Alle  Atteste,  welche  die  Pfarrer  von  Amtswegen  in
Bezug  auf  kirchliche  Handlungen  ertheilen,  mit  alleiniger
Ausnahme  der  Geburts-  oder  Tauf-,  Trauungs-  und
Todten·  oder  Beerdigungsscheine,  bedürfen  keines  Stempels.

Diejenigen  Atteste,  welche  bei  öffentlichen  Kassen  als
Rechnungsbelag,  wegen  Zahlung  der  Wartegelder  und

ensionen  von  den  Empfängern  eingereicht  werden  müssen,
ind  stempelfrei.

Ausfertigungen,  amtliche,  insofern  sie  im  gegenwärtigen
Tarif  nicht  besonders  taxirt  worden,  nach  dem  Ermessen
derBehörde.........................................
oderauchnur........................................

Der  Stempel  von  15  Sgr.  ist  für  Ausfertigungen
in  der  Regel  zu  gebrauchen.

Der  niedrigere  Stempel  findet  nur  statt,  wo  die
Verhältnisse  des  Empfängers  oder  die  Geringfügigkeit
eines  nicht  nach  Gelde  zu  schätzenden  Gegenstandes  die
Ausnahme  besonders  begründen.

(Nr.  7340)

 

15
frei.
15

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