Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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8)  Verhandlungen,  wofür  die  Stempelfreiheit  Armuthshalber  zu  bewilligen
  ist;
9)  Beglaubigungen  von  Prozeßvollmachten  in  solchen  Fällen,  in  denen  es
nach  den  altländischen  Vorschriften  einer  Beglaubigung  nicht  bedarf

10)  die  nach  §.  529.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  vom  8.  November  1850.
zu  ertheilenden  Vollstreckungsklauseln.

S.  7.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1869.  in  Kraft.

In  allen  fortan  der  beigefügten  zweiten  Abtheilung  des  Tarifes  unterliegenden
  Fällen,  welche  vor  dem  1.  April  1869.  vorgekommen  sind,  bewendet
es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.

G.  8.
Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1869.
Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Stem-