Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

(NNo.  990.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  2  5sten  Februar  1326.,  daß  zur  Tilgung  der
Staaksschuldscheine  die  Verloofung  derselben  nicht  weiter  statt  haben  soll.

D.  nach  dem  Berichte  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  die  auf
Meinen  Befehl  vom  13ten  Mai  1824.  eingeleitete  Maaßregel  einer  Verloosung
  der  jährlich  zu  tilgenden  Staatsschuldscheine,  den  erwarteten  günstigen
Erfolg  nicht  gehabt  hat;  so  setze  Ich,  nach  derem  Antrage,  bei  den  eingetretenen
Verhültnissen  hierdurch  fest:  daß,  mit  Aufhebung  der  Anordnung  vom  13ten
Mai  1824.  und  mit  Wiederherstellung  der  im  Gesetz  vom  176en  Januar  1820.
Art.  VI.  enthaltenen  Vorschrift,  die  zur  jährlichen  Tilgung  der  Staatsschuld-Scheine
  gesetzlich  bestimmte  Summe  für  das  Jahr  1826.  und  fernerhin  wieder
zum  Ankauf  derselben  verwendet  werden  soll.

Ich  überlasse  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  diesem  gemäß  das
Erforderliche  einzuleiten  und  diese  Meine  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung
zur  öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25s#en  Februar  1826.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

 

[No.  991.)