(NNo. 990.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom 2 5sten Februar 1326., daß zur Tilgung der
Staaksschuldscheine die Verloofung derselben nicht weiter statt haben soll.
D. nach dem Berichte der Hauptverwaltung der Staatsschulden, die auf
Meinen Befehl vom 13ten Mai 1824. eingeleitete Maaßregel einer Verloosung
der jährlich zu tilgenden Staatsschuldscheine, den erwarteten günstigen
Erfolg nicht gehabt hat; so setze Ich, nach derem Antrage, bei den eingetretenen
Verhültnissen hierdurch fest: daß, mit Aufhebung der Anordnung vom 13ten
Mai 1824. und mit Wiederherstellung der im Gesetz vom 176en Januar 1820.
Art. VI. enthaltenen Vorschrift, die zur jährlichen Tilgung der Staatsschuld-Scheine
gesetzlich bestimmte Summe für das Jahr 1826. und fernerhin wieder
zum Ankauf derselben verwendet werden soll.
Ich überlasse der Hauptverwaltung der Staatsschulden diesem gemäß das
Erforderliche einzuleiten und diese Meine Bestimmung durch die Gesetzsammlung
zur öffentlichen Kenneniß zu bringen.
Berlin, den 25s#en Februar 1826.
Friedrich Wilhelm.
An
die Hauptverwaltung der Staatsschulden.
[No. 991.)