Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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und  deren  Eintragung  auf  ein  besonderes  Folium  des  Hypothekenbuches  erfolgen;
  es  sind  aber  alsdann  die  vorhandenen  Eintragungen  unverändert  auf  dieses
neue  Folium  mit  zu  übernehmen,  wenn  nicht  die  eingetragenen  Realinteressenten
die  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  aus  der  Haftbarkeit  gänzlich  entlassen  haben  oder
die  Aufhebung  der  solidarischen  Verpflichtung  des  Grundstückes  und  der  Kohlenabbau-Gerechtigkeit
  vereinbart  worden  ist.  «  .  ,-Auf

  dem  Folium  des  Grundbesitzes  ist  bei  jeder  bezüglichen  Post  zu  vermerken,
  daß  und  auf  welchem  Folium  die  Uebertragung  geschehen  ist.  »-Der

  Uebertragung  der  bezüglichen  Eintragung  bedarf  es  nicht,  wenn  der
Kohlenabbau-Berechtigte  ein  Unschädlichkeitsattest  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes
vom  3.  März  1850.  (Gesetz  Samml.  S.  145.)  beibringt.  ,

Ein  solches  Unschädlichkeitsattest  kann  von  den  in  F.  I.  desselben  Gesetzes
bezeichneten  Behörden  auch  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  vorhandenen  Eintragungen
  im  Hypothekenbuche  nach  Abtrennung  der  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  noch
innerhalb  der  ersten  zwei  Drittel  des  Werths  ländlicher  oder  der  ersten  Hälfte
des  Werths  städtischer  Grundstücke  versichert  sind.

Sind  auf  dem  Grundstücke  gerichtliche  Depositalgelder  eingetragen,  so  ist
hinsichtlich  ihrer  die  Ertheilung  des  Unschädlichkeitsattestes  an  die  Zustimmung
des  zuständigen  Gerichtes  gebunden.

C.  7.

Mehrere  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten,  welche  demselben  Berechtigten  zustehen,
können  unbeschadet  ihrer  rechtlichen  Besonderheit  auf  einem  Folium  des  Hypothekenbuchs
  eingetragen  werden.  ·«’  "

Sollen  mehrere  mit  ihren  Feldern  an  einander  grenzende,  sowie  zu  einem
einheitlichen  Baue  zusammengefaßte  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  zu  einem  rechtlichen
  Ganzen  vereinigt  und  als  solche  unter  einem  gemeinsamen  Namen  im
Hypothekenbuche  eingetragen  werden)  so  bedarf  es  hierzu  einer  gerichtlichen  oder
notariellen  Erklärung  des  Berechtigten.

Haften  in  diesem  Falle  auf  den  zu  vereinigenden  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten
  Eintragungen  im  Hypothekenbuch,  so  ist  außerdem  eine  mit  den  Realberechtigten
  vereinbarte  Bestimmung  darüber  erforderlich,  daß  und  in  welcher  Rangordnung
  die  Rechte  derselben  auf  die  zu  einem  rechtlichen  Ganzen  vereinigten
Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  übergehen  sollen.

g.  8.

Ist  ein  Kohlenfeld  vollständig  abgebaut,  so  kann  die  Kohlenabbau-Gerechtigkeit
  auf  Antrag  eines  betheiligten  Grundeigenthümers  oder  Realinteressenten
im  Hypothekenbuche  wieder  gelöscht  werden.

Zur  Begründung  eines  solchen  Antrages  ist  ein  von  der  Bergbehörde
nach  vorgängiger  Vernehmung  der  betheiligten  Realinteressenten  zu  ertheilendes
Attest  beizubringen,  daß  das  bezügliche  Kohlenfeld  gänzlich  abgebaut  und  auf
demselben  Gebäude  oder  sonstige  zur  Grube  gehörige  unbewegliche  Pertinenzien
nicht  mehr  vorhanden  sind.

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