Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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zum  Betriebe  und  der  Aufhebung  der  Konzession  die  Vorschriften  der  §s.  65.  und
156.  bis  164.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.  in  Anwendung.

g.  2.

Das  Recht  zum  Stein=  oder  Braunkohlen-Bergbau  kann  von  dem  Eigenthume
  an  dem  Grundstücke,  in  welchem  die  Stein-  und  Braunkohlen  unstehen,
abgetranunt  umd  als  eine  selbstständige  Gerechtigkeit  sowohl  dem  Grumdeigenthümer
selbst,  als  auch  dritten  Personen  zustehen.

Die  Eigenschaft  einer  selbstständigen  Gerechtigkeit  erlangt  dasselbe  entweder

)  durch  die  gerichtiche  oder  notarielle  Erklärung  des  Grundeigenthümers,
daß  das  Abbaurecht  von  dem  Eigenthume  an  dem  Grundstücke  oder  einem
Theile  desselben  in  Zukunft  abgetrennt  sein  solle,  oder

2)  durch  die  in  gleicher  Form  bewirkte  gesonderte  Veräußerung  des  Abbaurechtes
  an  dritte  Personen.

Einer  derartigen  gerichtlichen  oder  notariellen  Erklärung  oder  dem  in
gleicher  Form  abgeschlossenen  Veräußerungsvertrage  muß  ein  Situationsriß  beigefügt
  sein,  auf  welchen  die  Vorschriften  des  §.  17.  des  Allgemeinen  Berggesetzes
vom  24.  Juni  1865.,  mit  Ausschluß  jedoch  der  Bestimmung  über  die  Angabe
des  Fundpunktes,  zur  Anwendung  kommen.

ß.  3.

Die  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  nach  F.  1.  bestehenden  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten,
  sowie  diejenigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten,  welche  gemäß  §.  2.  von
dem  Orundeigenthum  abgetrennt  worden  sind,  haben  die  Eigenschaft  unbeweglicher
Sachen  und  können  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  werden.

d.  4.

Es  finden  auf  dieselben  hinsichtlich  der  Veräußerung,  der  Verpfändung
und  bes  Arrestes,  sowie  in  Bezug  auf  die  Subhastation,  den  Konkurs  und  die
Nongordnung  der  Gläubiger  die  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung,  welche
in  dieser  Beziehung  für  verliehenes  Bergwerkseigenthum  gelten.

d.  5.
Für  die  Führung  des  Hypothekenbuches  sind  die  allgemeinen  gesetzlichen
Vorschriften  maaßgebend,  soweit  nicht  in  den  nachfolgenden  9.  6.  bis  8.  einschließlich
  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

G.  6.

Befinden  sich  auf  dem  Grundstücke,  von  welchem  das  Recht  zum  Steinoder
  Braunkohlen.  Bergbau  abgetrennt  worden  ist,  Eintragungen  im  Hypothekenbuche,
  welche  sich  auf  die  anstehenden  Kohlen  mit  beziehen,  so  kann  gleichwohl
auf  Antrag  des  Berechtigten  die  Abschreibung  der  Kohlenahbau=  Gerechtigtelt

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