Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel 13. 
Die Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die auf Großher- 
zoglich Hessischem Gebiete belegenen Wn“** erolgt, lediglich durch die zu- 
en een Königlich Preußischen Behörden. Bei der nstellung von Bahnwaͤr · 
tern, Weichenstellern und Unterbeamten ähnlicher Kategorien für diese Strecken 
soll auf Angehörige des Hessischen Staates vorzugsweise Rücksicht genommen 
werden. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande des 
Heimathlandes nicht aus und sind während ihres dienstlichen Aufenthaltes daselbst 
nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den dor- 
tigen Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle Fremden zur Anwen- 
dung gelangen. # 
Die Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disziplinarbehandlung ausschließ- 
lich der Königlich Preußischen Regierung, beziehungsweise deren zuständigen Or- 
ganen, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, 
in welchem sie ihren amtlichen Wohnsitz haben. 
Artikel 14. 
Die auf der Großherzoglich Hessischen Strecke der Offenbach-Frankfurter 
Eisenbahn fungirenden Beamten werden bei der Uebergabe dieser Strecke (Art. 3.) 
mit den ihnen zustehenden etatsmäßigen Besoldungen und Emolumenten, sowie 
den sonstigen mit ihren Stellen verknüpften Rechten in den Dienst der König- 
lich Preußischen Regierung übernommen werden. « 
HinsichtlichdesUnterthanen-undDisziplinarverhältnisseögeltenfükdiese 
Beamten die Normen, welche im vorhergehenden Artikel für die in den König- 
lich Preußischen Bahndienst tretenden Hessischen Staatsangehörigen im Allge- 
meinen festgesetzt sind. 
Eine Versetzung der hiernach von der Königlich Preußischen Regierung 
zu übernehmenden Bahnbeamten nach Stellen außerhalb des Großherzoglich Hes- 
sischen Gebiets soll, sofern diese Beamten fest angestellt sind, gegen ihren Willen 
nicht vorgenommen werden, wogegen der Königlich Preußischen Regierung im 
Falle der Ablehnung die Pensionirung des berreßenden Beamten freistehen #a.“ 
Die Großherzoglich Hessische Regierung behält sich übrigens das Recht 
vor, diejenigen dieser Beamten,) welche den Rücktritt in den Großhergoglich 
Hessischen Dienst wünschen, bei geeigneter Gelegenheit aus dem Königlich Preu- 
ßischen Dienste zurückzuberufen. Der Austritt aus dem letzteren kann alsdann 
jedoch erst stattfinden, wenn für den Ersatz Sorge getragen ist, was mit thun- 
lichster Beschlernigung und längstens binnen drei Maonäte nach erfolgter An- 
kündigung der Zurückberufung geschehen soll. · - '· 
Artikel 15. 
Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll weder hinsichtlich der 
Beförderungspreise, noch der De# der Abfertigung ein Unterschied gemacht wer- 
6 « « den,
	        
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