— 422 —
Appellationsgerichte zu, wenn die betreffenden Gerichte zu dessen Bezirke, dem
Obertribunale, wenn dieselben zu verschiedenen Appellationsgerichts-Bezirken gehören.
S. 4.
Soweit das gegenwärtige Gesetz nicht für einzelne Akte etwas Anderes
bestimmt, steht die selbstständige Durchführung des Subhastationsverfahrens
ständigen Gerichtskommissarien zu. Die Einzelrichter haben diese Stellung für
ihren Geschäftskreis.
Zu allen Verhandlungen mit den Parteien, bei denen die Mitwirkung des
Richters erforderlich ist, ant auch ein Protokollführer zugezogen werden.
Erster Abschnitt.
Subhastation im Wege der IZwangsvollstreckung.
I. Grundstücke.
1. Verfahren bis zur Vertheilung der Kaufgelder.
5.
Der Antrag auf Subhastation ist in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe
ohne vorhergegangenes prozessualisches Verfahren bei dem zuständigen Gerichte
beantragt werden darf, bei dem Subhastationsrichter, in allen anderen Fällen bei
dem Prozeßrichter einzureichen.
st die Forderung, Behufs deren Beitreibung die Subhastation beantragt
wird, vollstreckbar, so giebt der Prozeßrichter den Antrag mit diesfälliger Be-
scheinigung an den Subhastationsrichter ab. Er theilt demselben zugleich mit,
was aus den Prozeßakten über den letzten Wohnort des Schuldners erhellt.
K. 6.
Dem Antrage auf Subhastation sind beizufügen:
1) ein das Grundstück betreffender neuester Auszug aus der Grundsteuer-
Mutterrolle und Gebäudesteuerrolle;
2) wenn das Grundstück und das Eigenthum des Schuldners im Hypotheken-
buche eingetragen sind, die Bescheinigung der Hypothekenbehörde hier-
über;
3) wenn das Grundstück, aber nicht das Eigenthum des Schuldners ein-
getragen ist, die Bescheinigung der Hopothekenbehörde über die Eintragun
des Grundstücks und öffentliche Urkunden, welche glaubhaft machen, das
der Schuldner das Grundstüuck als Eigenthümer besitze;
wenn das Grundstück im Hypothekenbuche nicht eingetragen ist, die dies-
fällige Bescheinigung der Hypothekenbehörde und die unter 3. bezeichneten
Urkunden uber den Eigenthumsbesitz des Schuldners.
n das Grundstück für die Forderung, Behufs deren Beitreibung die
Subhastation beantragt wird) verhaftet, so genügt es, wenn in der unter 2. 3.
und
4
V