Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Appellationsgerichte  zu,  wenn  die  betreffenden  Gerichte  zu  dessen  Bezirke,  dem
Obertribunale,  wenn  dieselben  zu  verschiedenen  Appellationsgerichts-Bezirken  gehören.

S.  4.

Soweit  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  für  einzelne  Akte  etwas  Anderes
bestimmt,  steht  die  selbstständige  Durchführung  des  Subhastationsverfahrens
ständigen  Gerichtskommissarien  zu.  Die  Einzelrichter  haben  diese  Stellung  für
ihren  Geschäftskreis.

Zu  allen  Verhandlungen  mit  den  Parteien,  bei  denen  die  Mitwirkung  des
Richters  erforderlich  ist,  ant  auch  ein  Protokollführer  zugezogen  werden.

Erster  Abschnitt.
Subhastation  im  Wege  der  IZwangsvollstreckung.

I.  Grundstücke.
1.  Verfahren  bis  zur  Vertheilung  der  Kaufgelder.

5.

Der  Antrag  auf  Subhastation  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  dieselbe
ohne  vorhergegangenes  prozessualisches  Verfahren  bei  dem  zuständigen  Gerichte
beantragt  werden  darf,  bei  dem  Subhastationsrichter,  in  allen  anderen  Fällen  bei
dem  Prozeßrichter  einzureichen.

st  die  Forderung,  Behufs  deren  Beitreibung  die  Subhastation  beantragt
wird,  vollstreckbar,  so  giebt  der  Prozeßrichter  den  Antrag  mit  diesfälliger  Bescheinigung
  an  den  Subhastationsrichter  ab.  Er  theilt  demselben  zugleich  mit,
was  aus  den  Prozeßakten  über  den  letzten  Wohnort  des  Schuldners  erhellt.
K.  6.

Dem  Antrage  auf  Subhastation  sind  beizufügen:

1)  ein  das  Grundstück  betreffender  neuester  Auszug  aus  der  Grundsteuer-Mutterrolle
  und  Gebäudesteuerrolle;

2)  wenn  das  Grundstück  und  das  Eigenthum  des  Schuldners  im  Hypothekenbuche
  eingetragen  sind,  die  Bescheinigung  der  Hypothekenbehörde  hierüber;


3)  wenn  das  Grundstück,  aber  nicht  das  Eigenthum  des  Schuldners  eingetragen
  ist,  die  Bescheinigung  der  Hopothekenbehörde  über  die  Eintragun

des  Grundstücks  und  öffentliche  Urkunden,  welche  glaubhaft  machen,  das

der  Schuldner  das  Grundstüuck  als  Eigenthümer  besitze;

wenn  das  Grundstück  im  Hypothekenbuche  nicht  eingetragen  ist,  die  diesfällige

  Bescheinigung  der  Hypothekenbehörde  und  die  unter  3.  bezeichneten

Urkunden  uber  den  Eigenthumsbesitz  des  Schuldners.

n  das  Grundstück  für  die  Forderung,  Behufs  deren  Beitreibung  die

Subhastation  beantragt  wird)  verhaftet,  so  genügt  es,  wenn  in  der  unter  2.  3.
und

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