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und 4. vorgeschriebenen Weise bescheinigt wird, daß die hier gedachten Voraus-
setzungen vorhanden waren, als die Forderung rechtshängig wurde.
Befindet sich der Subhastationsrichter mit der aständigen Hypotheken-
behörde an demselben Orte, so vertritt eine Bezugnahme auf deren Bücher und
Akten die zu 2. 3. und 4. gedachten Bescheinigungen derselben.
+. 7.
Dieselben Vorschriften (§9. 5. und 6.) gelten, wenn ein Gläubiger einer
bereits eingeleiteten Subhastation beitreten will; die Beilagen des Antrages
können jedoch durch eine Bezugnahme auf die Subhastations-Akten ersetzt werden.
S. S.
Wenn der Subhastationsrichter den Antrag für begründet erachtet, so
spricht er die Einleitung der Subhastation oder den Beitritt des Gläubigers zu
derselben in besonderer Verfügung aus und setzt den Schuldner davon in
Kenntniß.
Der beigetretene Gläubiger hat dieselben Rechte, welche dem Gläubiger
ustehen, auf dessen Antrag die Subhastation eingeleitet ist, unbeschadet der Vor-
#hrfft der §§. 60. 61.
S. 9.
Die Einleitung der Subhastation bewirkt zu Gunsten der Gläubiger, welche
dieselbe beantragt haben, oder ihr beigetreten sind, sowie der zur Zeit der Ein-
leitung vorhandenen Realgläubiger eine Beschlagnahme des Grundstücks und
macht dasselbe in Bezug auf diese Personen zu einer streitigen (litigiosen) Sache.
S. 10.
Bei Erlaß der Einleitungsverfügung ersucht der Subhastationsrichter die
zuständige Hypothekenbehörde, den Vermerk, daß die nothwendige Subhastation
eingeleitet sei, in das Hypothekenbuch einzutragen und einen Hypothekenschein zu
den Subhastations-Akten mitzutheilen.
Die Hypothekenbehörde hat den Vermerk einzutragen, sofern nicht aus
dem Hypothekenbuche sich Anstände ergeben.
Ist das Hypothekenbuch noch nicht regulirt, so ersucht der Subhastations-
richter die Hypothekenbehörde um Mittheilung eines Verzeichnisses der zu den
Grundakten angemeldeten Reallrechte.
Bei Uebersendung der verlangten Urkunden hat die Hypothekenbehörde dem
Subhastationsrichter von den Seitens eingetragener oder angemeldeter Interessenten
zu den Grundakten angezeigten Wohnortsveränderungen und zur Empfangnahme
von Zustellungen bestellten Vertretern Nachricht zu geben.
S. 11.
Wenn sich aus den Mittheilungen der Hypothekenbehörde ein Umstand
ergiebt, welcher, wenn er früher bekannt gewesen wäre, die Einleitung der Sub-
hastation verhindert haben würde, se hat der Subhastationsrichter entweder das
Verfahren sofort aufuheben, oder dem Gläubiger aufzugeben, innerhalb einer
nach Ermessen zu bestimmenden Frist darzuthun, daß das Hinderniß beseitigt sei,
(Nr. 7352.) 56“ wi-