Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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2) durch Einrückung in den Anzeiger des Regierungs-Amtsblattes oder — 
bei Gegenständen geringeren Werthes — nach dem Ermessen des Rich- 
ters durch Aushang an der zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten 
Stelle in derjenigen Ortsgemeinde, in welcher das Grundstück belegen ist. 
Wie oft und in welchen Zwischenräumen die Einrückung in den Anzeiger 
des Regierungs-Amtsblattes zu erfolgen habe, hängt von der Bestimmung des 
Richters ab. 
Ebenso hat derselbe von Amtswegen oder auf Antrag eines Interessenten 
nach seinem Ermessen über andere Arten der Bekanntmachung und ihre Aus- 
führung zu bestimmen. 
ocher Interessent ist befugt, eine solche anderweitige Bekanntmachung auf 
seine Kosten zu bewirken. 
S. 17. . 
Der Versteigerungstermin kann nach dem Ermessen des Richters sowohl 
an der Gerichtsstelle, als an einem anderen Orte seines Bezirkes anberaumt 
werden. 
S. 18. 
Zu dem Versteigerungstermine sind mittelst Zustellung einer Abschrift des 
Subhastationspatents die Interessenten (§. 14.) zu laden. 
Auch der Prozeßrichter erhält Nachricht von dem Versteigerungstermine. 
S. 19. 
In Bezug auf alle Zustellungen an die Subhastations-Interessenten (§. 14.), 
Ersteher und Bieter gelten für das ganze Verfahren folgende Bestimmungen: 
1) Die Zustellung ist nicht erforderlich, wenn weder aus dem Hypotheken- 
scheine und den sonstigen Mittheilungen der Hppothekenbehörde, noch 
aus einer zu den Subhastations-Akten gemachten Anzeige der Wohnort 
des Betheiligten oder seines Vertreters zu ersehen ist. 
2) Erhellt aus der Mittheilung der Hypothekenbehörde, daß der Betheiligte 
bei den Grundakten einen Vertreter (. 10.) bestellt hat, so kann die 
Zustellung an diesen auch dann erfolgen, wenn der Wohnort des Be- 
theiligten bekannt ist. 
3) Fehlt dem Betheiligten die Fähigkeit, selbstständig vor Gericht aufzutreten, 
so genügt, Falls sein Vertreter oder dessen Wohnort zu den Subhastations- 
Akten nicht bekannt geworden ist, die Zustellung an die vormundschaftliche 
Behörde. Ist diese bei den Subhastations-Akten nicht bekannt, so bedarf 
es keiner Zustellung. Stellt sich der Mangel der Fähigkeit erst im 
Laufe des Verfahrens heraus, so bleiben vorher erfolgte Zustellungen 
gültig. 
4) Geschieht die Zustellung an die Betheiligten durch die Post, so genügt 
die Aufgabe zur Post. Dieselbe wird durch eine Bescheinigung des mit 
der Beförderung derartiger Zustellungen zur Post beauftragten Beamten 
erwiesen. 
5) Stellt sich bei der Zustellung heraus, daß der Betheiligte an dem Orte, 
(Nr. 7352.) wel-
	        
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