Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 25. 
Die Versteigerung darf nicht vor Ablauf einer Stunde seit der Auffor- 
derung zur Abgabe von Geboten (I. 21.) und, Falls mehrere Bieter aufgetreten 
sind, nicht eher geschlossen werden, als bis sich ein Meistbietender ergeben hat. 
Vor dem Schlusse der Versteigerung hat der Richter das letzte Gebot vernehm- 
lich bekannt zu machen. 6 
G. 26. 
Nach Ermittelung des Meistbietenden sind die Interessenten, soweit sie im 
Eseie anwesend sind, zur Erklärung über die Ertheilung des Zuschlags auf- 
zufordern. 
Ein Widerspruch gegen dieselbe, welcher berücksichtigt werden soll, muß im 
Termine selbst erhoben werden. Auf Erklärungen, welche erst nach Abschluß des 
Versteigerungsprotokolls eingehen, imgleichen auf Vorbehalte und unbestimmte 
Erklärungen wird keine Rücfscht genommen. 
S. 27. 
Beantragt ein Interessent (§. 14.), dessen Rechte durch den Zuschlag berührt 
werden, die Ansetzung eines neuen Versteigerungstermins, so ist dem Antrage 
stattzugeben, wenn der Interessent sich verpflichtet, für das Meistgebot, sowie für 
allen aus der Verzögerung des Zuschlags entstehenden Nachtheil und die Kosten 
8; haften, auch für den zehnten Theil des Meistgebots nach den Bestimmungen 
es S. 23. Absatz I. Sikerhell leistet. 
Diese Vorschriften gelten auch in Bezug auf die als eingetragene Gläu- 
biger bei der Subhastation betheiligten Kreditsysteme. — Die Befugniß derselben, 
unter anderen Voraussetzungen der Ertheilung des Zuschlags zu widersprechen, 
tritt außer Kraft. 
Von der Sicherheitsleistung sind der Fiskus und die gegenwärtig bestehenden 
landschaftlichen Kreditinstitute bewtei. 
S. 28. 
Wenn sämmtliche Interessenten, deren Rechte durch den Zuschlag berührt 
werden, im Versteigerungstermine anwesend find) der Ertheilung des Lacchlags 
widersprechen und die Ansetzung eines neuen Termins beantragen) so ist diesem 
Antrage stattzugeben. 
G. 29. 
In beiden Fällen hat der Subhastationsrichter sofort einen neuen Ver- 
steigerungstermin anzuberaumen. Sobald dies geschehen, wird der Meistbietende 
von seiner Verpflichtung frei. 
S. 30. 
Der neue Versteigerungstermin ist nach richterlichem Ermessen auf drei 
bis sechs Wochen hinauszusetzen. Im Uebrigen kommen die IH. 16. bis 26. zur 
Anwendung. Auch der bisherige Meistbietende wird nach Maaßgabe des §. 18. 
geladen. 
Ein nicht auf gesetzliche Hindernisse (§. 39.) gegen Ertheilung des Zuschlags 
(Nr. 732.) ge-
	        
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