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auf der ganzen Strecke von Hannover bis zum Anschlusse an die Westphälische
Bahn die für zwei Geleise ederliche Abmessungen geben und zur Ausfüh-
rung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll überall gleichmäßig vier
Fuß acht und einen halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen
betragen.
Artikel 7.
Die von der Königlich Preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel
werden ohne weitere Revision auch in dem Fürstlich Lippischen Gebiete zu-
gelassen werden.
Artikel 8.
Der Fürstlich Lippischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich
des in Ihrem Gebiete belegenen Theiles der Bahn. Die auf der Bahn im
Fürstlichen Gebiete zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die Fürstlich
Lippischen sein.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlagen
oder deren Betrieb sollen, sofern sie im Fürstlich Lippischen Gebiete ausgeubt
sind, von den betreffenden Fürstlichen Behörden untersucht und nach den dortigen
Gesetzen bestraft werden.
Artikel 9.
Die Bahnpolizei soll für das gesammte Bahnunternehmen in Gemäßheit
des für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei-Reglements
nach übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden. Die Fürstlich Lippische
Regierung wird zu diesem Zwecke das von der Königlich Preußischen Regierung
festzustellende Bahnpolizei-Reglement, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne
Abweichungen unvermeidlich machen möchten, auch für den Theil der Bahn in
Ihrem Gebiete in Kraft setzen.
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der
anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unter-
thanenverbande ihres Heimathslandes.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Artikel 10.
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise steht aus-
schließlich der Königlich Preußischen Regierung zu. Es soll jedoch sowohl im
Personen- als im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen weder
hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied
gemacht werden.
Artikel 11.
Die Königlich Preußische Regierung wird nach Maaßgabe Ihrer Gesetze
vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859.) sowie der dazu etwa noch ergehenden
(Nr. 7355.) -