Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 457 — 
auf der ganzen Strecke von Hannover bis zum Anschlusse an die Westphälische 
Bahn die für zwei Geleise ederliche Abmessungen geben und zur Ausfüh- 
rung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll überall gleichmäßig vier 
Fuß acht und einen halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen 
betragen. 
Artikel 7. 
Die von der Königlich Preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel 
werden ohne weitere Revision auch in dem Fürstlich Lippischen Gebiete zu- 
gelassen werden. 
Artikel 8. 
Der Fürstlich Lippischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich 
des in Ihrem Gebiete belegenen Theiles der Bahn. Die auf der Bahn im 
Fürstlichen Gebiete zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die Fürstlich 
Lippischen sein. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlagen 
oder deren Betrieb sollen, sofern sie im Fürstlich Lippischen Gebiete ausgeubt 
sind, von den betreffenden Fürstlichen Behörden untersucht und nach den dortigen 
Gesetzen bestraft werden. 
Artikel 9. 
Die Bahnpolizei soll für das gesammte Bahnunternehmen in Gemäßheit 
des für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei-Reglements 
nach übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden. Die Fürstlich Lippische 
Regierung wird zu diesem Zwecke das von der Königlich Preußischen Regierung 
festzustellende Bahnpolizei-Reglement, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne 
Abweichungen unvermeidlich machen möchten, auch für den Theil der Bahn in 
Ihrem Gebiete in Kraft setzen. 
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der 
anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unter- 
thanenverbande ihres Heimathslandes. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Artikel 10. 
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise steht aus- 
schließlich der Königlich Preußischen Regierung zu. Es soll jedoch sowohl im 
Personen- als im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen weder 
hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied 
gemacht werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Preußische Regierung wird nach Maaßgabe Ihrer Gesetze 
vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859.) sowie der dazu etwa noch ergehenden 
(Nr. 7355.) -
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.