abändernden und ergänzenden Bestimmungen alljährlich für die Hannover-Alten-
bekener Eisenbahn, einschließlich des im Fürstlich Lippischen Gebiete belegenen
Theiles der Bahn, eine Eisenbahnabgabe berechnen, Fschen und erheben, und
von dieser Abgabe an die Fürstlich Lippische Regierung unter Mittheilung des
Repartitionsplanes denjenigen Theil abführen, welcher sich nach dem Verhält-
nisse berechnet, in welchem die Länge des im Fürstlich Lippischen Staatsgebiete
liegenden Theiles der Bahn zu der Gesammtlänge dieses ganzen Eisenbahn-Unter-
nehmens steht.
Eine Beiziehung der fraglichen Unternehmung zu anderweiten direkten
Staatssteuern wird im Fürstenthum Lippe so lange und insoweit nicht stattfin-
den, als solches im Könmigreich Preußen nicht geschieht. Insbesondere wird die
Fürstlich Lippische Regierung von der Gesellschaft, welche die Konzession in
Preußen ohne Auferlegung einer Konzessionsabgabe erhalten hat, eine solche Ab-
gabe auch Ihrerseits nicht erheben.
Die Fürstlich Lippische Regierung wird von den auf der Bahn das Fürst-
liche Gebiet passirenden Transporten niemals eine Durchgangsabgabe erheben;
auch sollen hinsichtlich der transitirenden Güter und Personen im Fürstlichen
Gebiete niemals den Verkehr irgendwie erschwerende zoll- und steueramtliche
Kontrolmaaßregeln eintreten.
Artikel 12.
Der Fürstlich Lippischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des
Verkehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung der Ihr
über den betreffenden Theil der Bahn nach diesem Vertrage zustehenden Hoheits-
und Aufsichtsrechte einen ständigen Kommissarius zu bestesten Derselbe hat die
Beziehungen seiner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu
vertreten, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der
kompetenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei An-
gelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von jenem Kommissarius ressor-
tiren, an diesen zu wenden.
Artikel 13.
Die Fürstlich Lippische Regierung wird auf dem in Ihrem Gebiete belegenen
Theile dieser Bahn andere Unternehmer ohne vorgängige Verständigung mit der
Königlich Preußischen Regierung nicht zulassen.
Artikel 14.
Sollte die Königlich Preußische Regierung von der Gesellschaft, sei es auf
Grund der Bestimmungen des F. 42. des Königlich Preußischen Gesetzes über
die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.) oder im Wege des
Vertrages oder aus sonstigem Rechtstitel die den Gegenstand des gegenwärtigen
Vertrages bildende Eisenbahn an sich bringen, und uu diese Weise auch in Bezug
auf den im Fürstlich Lippischen Gebiete belegenen Theil der Bahn in alle Rechte
und Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintreten, so soll dadurch die Stellung der
Fürstlich Lippischen Re ierung zu dem Unternehmen keine ungünstigere werden,
als wenn dasselbe im Besitze der Gesellschaft verblieben wäre. A
rt.