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(Nr. 7356.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Rastenburger Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom l5.
Februar 1869.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem von den Kreisständen des Rastenburger Kreises auf dem Kreis-
tage vom 9. November 1868. beschlossen worden, die zur weiteren Ausführung
der vom Kreise unternommenen Chausseebauten und die zum ferneren Ankauf
des vom Kreise der Ostpreußischen Südbahngesellschaft unentgeltlich zu gewäh-
renden Terrains r#. außer der durch das Privilegium vom 6. März 1865.
(Gesetz Samml. für 1865. S. 290. ff.) genehmigten Anleihe von 263,200 Thalern
noch erforderlichen Geldmittel von zusammen 100,000 Thaler im Wege einer
Anleihe zu Fes2haan wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen
zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert Tausend Thalern,
welche in folgenden Apoints:
80,000 Thaler à 500 Thaler,
20,000 . 2200 "
= 100,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich Einem Pro-
zent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld-
verschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Pro-