Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  480  —
Provinz  Pommern,  Regierungsbezirk  Cöõöslin.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Fuͤrstenthumer  Kreises
V.  Emission
Littr..  ....  M  .  .  ..
über  ..  .  Thaler  zu  vier  einhalb  Prozent  Zinsen
über
..........  Thaler....·..Silbergrofchen.
Der  Inhaber  diesen  Jinskupons  empfangt  gegen  dessen  Rügabe  in  der
Zeit  vom  .  .ten.  ...  .  bie  ..  resp.  vom  .  ten.  ....  bis  ......  .  ...
und  späterhin  die  Zinsen  bi  vorbenannten  Kreis-  5ol.  ga  für  lis,  Lbler
venron  bis.  mit  (in  Buchst  a  ..........

..........  Silbergroschen  bei  der  *  1.  Cöslin.
Cöslin,  den  ten  ...

Die  ständische  Kreiskommission  5  8  Chausseebau  im  Fürstenthumer

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  en
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

 

PDrovinz  Dommern,  Kegierungebezirk  Cöslin.

TDalon

zur
Kreis-Obligation  des  Fürstenthumer  Kreises
V.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
des  Fürstenthumer  Kreiss  V.  Emission
...........  berThaleraHProzenthsen
die.te  Serte  Zinskuponö  für  die  fünf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Cöslin,  sofern  von  Seiten  des  Inhabers  der  Obligation  kein
Widerspruch  dagegen  erhoben  wird.

Cöslin,  den  tten  18..
Die  staͤndische  Kreiskommission  fur  de  Chausseebau  im  Fuͤrstenthumer
Kreise

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).