Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  26  —

 

(Nr.  7361.)  Gesetz,  betreffend  die  fernere  Geltung  der  Verordnung  vom  30.  Mai  1849.
(Gesetz  Samml.  S.  205.)  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
in  den  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866.
mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheilen.  Vom  11.
März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
§.  1.

Bis  zum  Erlasse  des  im  Artikel  72.  der  Verfassungs-Urkunde  vorbehaltenen
  Wahlgesetzes  erfolgen  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  in  den
durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866.  mit  der  Preußischen
  Monarchie  vereinigten  Landestheilen  auf  Grund  der  Verordnung  vom  30.
Mai  1849.  (Gesetz  Samml.  S.  205.)  und  des  Artikels  2.  der  Verordnung  vom
14.  September  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  152.  mit  Ausschluß  der  durch  den
Lor.  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1860.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)  aufgehobenen

orschriften  wegen  der  Wahlbezirke  und  Wahlorte  I§.  2.  3.  und  26.  am  Ende,
und  unter  nachstehenden  Maaßgaben.

§.  2.
Zu  §.  5.  der  Verordnung  vom  30.  Mai  1849.

1)  In  Urwahlbezirken,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  Inseln  bestehen,
kann  je  nach  der  Oertlichkeit  und  dem  Bedürfnisse  von  einer  Wahlversammlung
  für  den  ganzen  Bezirk  abgesehen  und  konnen  Wahlversammlungen
  für  einen  Theil  desselben  oder  für  jede  einzelne  Insel  angesetzt
werden.

Zu  H.  10.  der  Verordnung.

2)  Bis  die  neu  zu  veranlagende  Grundsteuer  zur  Echebung  kommt,  1#
der  Provinz  Schleswig-Holstein  bei  der  Bildung  der  Wahlabtheilungen
Johrgang  1860.  (Nr.  7361—7302.)  64  als

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  März  1869.