Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
r. 27. 
  
(Nr. 7366.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der Vorstädte vor Celle und der Stadt. 
gemeinde Celle. Vom 15. März 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
S. 1. 
Mit dem Anschlusse der vorstädtischen Gemeinden 
Vorstadt Altenzelle, 
Hehlen-Vorstadt und 
Neuenhäusen 
an die Stadtgemeinde Celle ist gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen die 
vorstädtische Gemeinde 
Neustadt-Altenhäusen 
mit der Stadtgemeinde Celle zu vereinigen. 
KS. 2. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. März 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
  
Jahrgeng 1869. (r. 7306—7368.) 65 (Nr. 7367.) 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1869.
	        
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