Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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dieses  Gesetzes  der  Generalkommission  in  Kassel  ob.  Dabei  finden  in  Ansehung
der  Rechte  dritter  Personen,  sowie  des  ganzen  Auseinandersetzungsverfahrens  und
Kostenwesens  dieselben  Vorschriften  Anwendung,  welche  in  diesen  Beziehungen
bei  Ablösungen  in  der  Provinz  Westphalen  gelten.

KC.  27.

In  Streitigkeiten  über  Theilnehmungsrechte  und  deren  Umfang,  sowie
überhaupt  wegen  solcher  Rechtsverhältnisse,  welche,  abgesehen  von  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes,  Gepenstand  eines  Prozesses  im  ordentlichen  Rechtswege  hilten
werden  können,  hat  in  letzter  Instanz  das  Ober-Appellationsgericht  in  Berlin
zu  entscheiden.  Dabei  kommen  die  für  dieses  Gericht  geltenden  Bestimmungen
über  die  Rechtsmittel  und  die  dafür  bestehenden  Prozeßvorschriften  zur  Anwendung.

K.  28.

Alle  bisherigen  Vorschriften  über  Gegenstände,  worüber  das  gegenwärtige
Gesetz  Bestmmungen  enthält,  werden,  insoweit  sie  mit  demselben  unvereinbar  sind,
außer  Kraft  gesetzt.

Die  auf  Grund  solcher  Vorschriften  oder  sonst  rechtsverbindlich  erfolgten
Festsetzungen  über  die  Art  und  Höhe  der  Entschädigung  und  über  das  Kostenbeitragsverhältniß
  bleiben  in  Kraft.

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Die  auf  Grund  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes,  betreffend  die  Allodifikation
  der  Erbleihen  und  Landsiedelgüter,  vom  6.  August  1848.  schwebenden
Sachen  gehen  in  der  Lage,  in  welcher  sie  sich  befinden,  in  das  neue  Verfahren  über.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  5.  April  1869.

(I.  .)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

(Mr.  730—7381)  (Nr.  7381.)