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dieses Gesetzes der Generalkommission in Kassel ob. Dabei finden in Ansehung
der Rechte dritter Personen, sowie des ganzen Auseinandersetzungsverfahrens und
Kostenwesens dieselben Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen
bei Ablösungen in der Provinz Westphalen gelten.
KC. 27.
In Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren Umfang, sowie
überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, abgesehen von den Bestimmungen
dieses Gesetzes, Gepenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechtswege hilten
werden können, hat in letzter Instanz das Ober-Appellationsgericht in Berlin
zu entscheiden. Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestimmungen
über die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur Anwendung.
K. 28.
Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber das gegenwärtige
Gesetz Bestmmungen enthält, werden, insoweit sie mit demselben unvereinbar sind,
außer Kraft gesetzt.
Die auf Grund solcher Vorschriften oder sonst rechtsverbindlich erfolgten
Festsetzungen über die Art und Höhe der Entschädigung und über das Kostenbeitragsverhältniß
bleiben in Kraft.
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Die auf Grund des Großherzoglich Hessischen Gesetzes, betreffend die Allodifikation
der Erbleihen und Landsiedelgüter, vom 6. August 1848. schwebenden
Sachen gehen in der Lage, in welcher sie sich befinden, in das neue Verfahren über.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. April 1869.
(I. .) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Mr. 730—7381) (Nr. 7381.)