Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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in  der  Gemeinde  zu  vertheilen,  haben  die  im  Besitze  dieser  Gutstheile  befindlichen,
als  deren  Besitzer  im  Stockbuche  eingetragenen  Personen  alle  nach  diesem  Gesetze
dem  Erbleihträger  zustehenden  Rechte  auszuüben  und  alle  ihm  obliegenden  Verbindlichkeiten
  zu  erfüllen.  .

Die  Gemeinde,  als  solche,  scheidet  aus  dem  Erbleihverbande  und  allen
damit  verbundenen  Rechten  und  Pflichten  aus.

§.  22.

Mit  dem  Ausführungstermine  der  Ablösung  der  auf  den  im  Erbzins-,
Erbleih--,  Landsiedelleih=  oder  Erbpacht-Verbande  stehenden  Grundstücken  bastenden
ablösbaren  Leistungen  fällt  das  Obereigenthum  des  Erbleih-,  Landsiedelleih.  oder
Erbzinsherrn  oder  das  Eigenthum  des  Erbverpächters  obne  Entschädigung  fort,
so  daß  jene  Grundstücke  in  das  volle  Eigenthum  der  Besitzer  übergehen.

§.  23.

Mit  dem  Ausführungstermine  der  Auseinandersetzung  (F.  22.)  tritt  an  die
Stelle  der  aufgehobenen  Berechtigungen  das  Recht  auf  die  dafür  festgestellte
Rente-  oder  Kapitalabfindung.  Diesem  Rechte  steht  ein  gesetzliches  Vorzugsrecht
gegen  alle  anderen  an  das  verpflichtete  Grundstuck  geltend  zu  machenden  Privatforderungen
  zu.  *415½

Der  Eintrag  dieses  Rechts  in  die  betreffenden  öffentlichen  Bücher  erfolgt
auf  Grund  der  gegenwärtigen  Bestimmungen.

Die  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  und  der  Justiz
werden  ermächtigt,  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen  Hypothekenverfassungen  der
einzelnen  Landestheile  den  Behörden  die  näheren  Anweisungen  zu  ertheilen,  welche
zur  Sicherung  der  Rechte  der  Renten=  und  Kapitalsempfänger  und  deren  Realberechtigten
  erforderlich  sind.

Im  Konkurse  findet  bezüglich  der  fälligen  Renten  ein  Anspruch  auf  vorzugsweise
  Befriedigung  nur  insoweit  statt,  als  ein  solcher  den  aus  dem  abgelösten
  Rechte  stammenden  fälligen  Forderungen  bisher  zugestanden  hat.

E.  21.

Die  Kosten  der  Auseinandersetzung,  ausschließlich  der  Prozeßkosten,  sind
zur  einen  Hälfte  vom  Berechtigten,  zur  anderen  von  den  Verpflichteten  zu  tragen.

d.  25.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  für  die  zum  Regierungsbezirke  Wiesbaden
gehörigen  Landestheile,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Biedenkopf,  wird  der  Regierung
  in  Wiesbaden  als  Auseinandersetzungsbehörde  und  dem  daselbst  zu  bildenden
Spruchkollegium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  übertragen.

In  Ansehung  der  Rechte  dritter  Personen,  sowie  des  ganzen  Auseinandersetzungsverfahrens
  und  Kostenwesens  finden  dabei  dieselben  Vorschriften  Anwendung,
  welche  in  diesen  Beziehungen  bei  Ablösungen  in  dem  Osttheinischen
Theile  des  Regierungsbezirks  Coblenz  gelten.

.  26.
In  dem  Kreise  Biedenkopf  und  dem  Amte  Vöhl  liegt  die  Ausführung
dieses