Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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2)  die  Wahl  sämmtlicher  Beamten  und  Feststellung  der  mit  denselben  abzuschließenden
  Verträge,  sowie  der  ihnen  zu  ertheilenden  Instruktionen;

3)  die  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,  sowie  alle  im  F.  32.  unter  1.
bis  8.  genannten,  demnächst  noch  zum  Beschlusse  der  Generalversammlung
  zu  bringenden  Gegenstände;

4)  die  Feststellung  der  Inventur  und  Bilanz;

5)  die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  jährlichen  Dividende;

6)  die  Normirung  der  Prozentsätze,  welche  aus  der  Betriebskasse  zum  Erneuerungsfonds
  zu  zahlen  sind  (§.  7.).

Alle  Erklärungen,  Urkunden,  Verträge  und  Verhandlungen,  die  der  Verwaltungsrath
  Namens  der  Gesellschaft  ausstellt  resp.  vollzieht,  sind  verbindlich
für  die  Gesellschaft,  sobald  sie  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
und  mindestens  noch  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  unterschrieben  sind.

.  45.
Legitimation.
Zur  Ausübung  aller  dem  Verwaltungsrathe  im  8.  44.  ertheilten  Befugnisse
  bedarf  derselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,
  als  eines  an  Grund  der  von  der  Gerichtsperson  oder  dem  Notar  aufgenommenen

  Wahlverhandlung  ausgefertigten  gerichtlichen  oder  notariellen  Attestes
über  die  Personen  seiner  jedesmaligen  Mitglieder.

g.  46.
Pflichten  und  Verantwortlichkeit.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  verwalten  14  Amt  nach  bester
gach  und  find  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  für  ihre  Handlungen
verhaftet.
Die  nicht  in  Preußen  wohnhaften  Mitglieder  nehmen  für  etwaige  Regreßansprüche
  bei  dem  Königlichen  Amtsgerichte  zu  Hannover  Domizil.

K.  47.
Dauer  des  Amtes.

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  ist  eine  vierjährige.

In  den  drei  ersten  Jahren  nach  der  fünfjährigen  Amtsdauer  (F.  56.)  des  ersten
Verwaltungsrathes  scheiden  je  drei  Mitglieder,  welche  durch  das  Loos  bestimmt
werden,  aus.
Im  vierten  Jahre  scheiden  die  zwei  letzten  der  zuerst  fungirenden  elf  Mitglieder
  aus.  Später  entscheidet  über  das  Ausscheiden  nur  die  Amtsdauer.  Die

usgeschiedenen  sind  sofort  wieder  wählbar.
.  48.