Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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im Eingange dieses vorausgesetzten und ausdrücklich vorbehaltenen Ratifikationen 
der beiden kontrahirenden Regierungen; derselbe soll als nicht abgeschlossen gelten, 
wenn diese Voraussetzung nach irgend einer Richtung hin binnen Jahres- 
frist von heute an nicht eintreten wird. 
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag doppelt ausgefertigt, von 
den Gbeiderseiligen Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen 
worden. 
Eisenberg, den 9. Juli 1868. 
(L. S.) Adolph Richter, 
Königlicher Landrathsamts--Verweser. 
(L. S.) Conrad Ludwig Gerstenbergk, 
Herzoglicher Kreishauptmann. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifka- 
tions-Urkunden bewirkt worden. 
  
(Nr. 7386.) Gesetz wegen Ausdehnung der Verordnung vom 28. September 1867., be- 
treffend die Ablösungen von Reallasten, welche dem Domainenfiskus im 
vormaligen Königreich Hannover zustehen. Vom 3. April 1869. 
Wur Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen ### 
verordnen für die Provinz Hannover, mit Zustimmung beider Häuser des Land- 
tages Unserer Monarchie, was folgt: 
S. 1. 
Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Ablösung von Real- 
lasten, welche dem Domainenfiskus im vormaligen Königreiche Hannover zustehen, 
vom 28. September 1867. (Gesetz= Samml. S. 1670.) werden mit den in den 
nachstehenden I#g. 2. — 13. enthaltenen Ergänzungen und Abänderungen auf die 
Ablösung von Reallasten, welche anderen Berechtigten zustehen, ausgedehnt. 
§. 2. 
Sowohl der Berechtigte als der Verpflichtete ist auf Ablösung nach diesen 
Bestimmungen anzutragen befugt. 
Die Provokation auf Ablösung Seitens eines Verpflichteten muß sich 
stets auf sämmtliche seinen Grundstücken obliegende Reallasten erstrecken. Aus- 
geschlossen davon bleiben jedoch diejenigen einer Gesammtheit von Verpflichteten 
obliegenden Reallasten, deren Abstellung nach Vorschrift der Hannoverschen Ab- 
lösungs-Ordnung, bei welcher es in dieser Beziehung sein Bewenden behält, nur 
von den Verpflichteten gemeinschaftlich verlangt werden darf. 
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Berechtigten muß stets aue 
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