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(Nr. 7390.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Coseler Kreises im Betrage von 75,000 Thalern. Vom 1. März 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Coseler Kreises auf dem Kreistage
vom 3. September 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten neben den durch die Privilegien vom 29. No-
vember 1852. (GesetzSamml. für 1853. S. 15.) und vom 12. Februar 1855.
(Gesetz Samml. für 1855. S. 177.) genehmigten Anleihen von zusammen
100,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel zum Theil im Wege einer
ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis-
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene,
Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage
von 75),000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In-
teresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in
Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von
Obligationen zum Betrage von 75/000 Thalern, in Buchstaben: fünf und siebenzig
Tausend Thalem, welche in folgenden Apoints:
35,000 Thaler à 500 Thaler,
25,000 42100
15,000 I ä- 50 2
= 75,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung oder auch durch Rückkauf im freien Verkehr jährlich vom
Jahre 1872. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter
Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind,
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus
hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu
dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz. Gr. zu Eulenburg.
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