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c) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jedem eine der Zahl der
7 Ermhlenden gleiche Zahl Namen von wahlfähigen Personen zu
etzen ist. "
d)Stimmzettel,welcheformellungültigsind,bleibenebensowieunstatt-»
hafte Wahlen unberücksichtigt.
e) Als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betref-
fenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die
absolute Stimmenmehrheit erhalten haben.
Ist die absolute Majorität nicht erreicht, so werden diejenigen,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der
noch zu Wählenden in engere Wahl gestellt.
s) Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl zutscheidet unter diesen
Beiden das Loos nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung
selbst zu treffenden Anordnung.
8) Das Resultat der Abstimmung wird in das über die Verhandlung zu
führende Protokoll aufgenommen.
K. 30.
Protokoll.
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar auf-
genommen, von dem Vorsitzenden, den Skrutatoren und denjenigen anwesenden
Aktionairen, welche es wünschen, unterzeichnet.
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten
Aktionaire sind durch eine von den in der Generalversammlung anwesenden
Mitgliedern des Aufsichtsrathes zu vollziehende Präsenzliste, welcher die Stimm-
zahl beizufügen ist, festzustellen, und solche dem Protokolle beizufügen. Protokoll
und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der von
der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft.
A. Aufsichtsrath.
g. 31.
Zweck und Umfang.
Der Aufsichtsrath führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und
vertritt die Gesellschaft dem Vorstande gegenüber.
çn Er besteht aus sechs Mitgliedemn, und ist beschlßfäb „ wenn mindestens
vier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters an-
wesend sind.
5. 32.
Wahlfähigkeit.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes muß im Besitze von zehn Aktien sein,
Johrgang 1869. (Nr. 7398. 79 welche