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g. 37.
Pflichten und Verantwortlichkeit.
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht
und find der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes für ihre Handlungen
verantwortlich.
S. 38.
Dauer des Amtes.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrathes ist eine fünfjährige.
In dem ersten Jahre nach der fünfjährigen Amtsdauer des Ausfsichts-
rathes scheiden zwei Mitglieder und in jedem der darauf folgenden vier Jahre
scheidet ein Mitglied aus dem Aufsichtsrathe aus.
Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht,
auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt.
Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtödauer.
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied
des Aufsichtsrathes, sei es durch Tod oder in anderer Weise, vor Ablauf seiner
Amtsdauer aus) so bestimmen die übrigen Mitglieder ihm einen Nachfolger bis
zur nächsten Generalversammlung.
F. 39.
Austritt, Entsetzung, Suspension.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes kann sein Amt nach vorgängiger
zweimonatlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen.
Ein Austritt ist nothwendig, wenn einer der im HF. 32. erwähnten Fälle
der Wahlunfähigkeit eintritt. ·
Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Aufsichtsrathes
zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staatsregierung
verlangt oder auf den einstimmigen Antrag der übrigen Aufsichtsrathsmitglieder
in einer Generalversammlung beschlossen wird.
Ein solcher Antrag muß zunächst beim Aufsichtsrathe selbst eingebracht
und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung
sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der Generalversammlung vor-
gelegt werden. «
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen
von mindestens vier Mitgliedern des Aufsichtsrathes gefaßten Beschstß die Sus-
pension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur definitiven Entscheidung
der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle der
Aufsichtsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung
einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.
. 40.
Remuneration der Mitglicder des Aufsichtsrathes.
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten außer der Erstattung ihrer
baa-