Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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baaren  Auslagen  zusammen  eine  Tantieme  von  fünf  Prozent  des  Reingewinnes,
so  lange  nicht  eine  Generalversammlung  Anderes  bestimmt.
Ein  solcher  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des  Herrn  Handelsministers.

B.  Vorstand.

G.  41.

Der  Direktor  der  Gesellschaft  ist  deren  Vorstand.

Ihm  allein  liegt  die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  der  Gesellschaft
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eine  Handlungen,  insonderheit  die  mittelst  seiner  Unterschrift  für  die
Gesellschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  verpflichten  dieselbe  unbedingt.
.  42.

Der  Direktor  sowie  sein  etwaiger  Stellvertreter  erhält  ein  festes  Gehalt,
außerdem  kann  ihnen  eine  Tantieme  des  Reingewinnes  kontraktlich  zugesichert
werden.

K.  43.

Die  Beschlüsse  des  Aufsichtsrathes  sind  für  den  Direktor  unbedingt
maaßgebend.

S.  44.

Der  Direktor  bedarf  der  Zustimmung  des  Aufsichtsrathes:

1)  bei  Erwerbung  und  Veräußerung  von  Immobilien,  sowie  bei  Bestellung
und  Löschung  von  Hypotheken;

2)  bei  Anordnung  von  baulichen  Veränderungen,  sowie  bei  An=  und  Verkäufen
  von  Geräthen,  Maschinen  und  Materialien,  sofern  der  Betrag
zweitausend  Thaler  übersteigt;

3)  bei  Erhebung  von  Prozessen  mit  Ausnahme  der  Einklagung  liquider
Schuldposten  und  bei  Vergleichen  und  Verzichten;

4)  bei  Anstellung  und  Entlassung  von  Beamten  mit  mehr  als  fünfhundert
Thaler  jährlichem  Gehalt;

5)  bei  Festsetzung  der  Tarife  und  Fahrpläne;

6)  bei  Berufung  einer  Generalversammlung  und  Feststellung  der  Tagesordnung,
  sowie  bei  allen  die  Aktionaire  betreffenden  Aufforderungen  und
Bekanntmachungen;

7)  bei  Stellung  von  Anträgen  an  die  Generalversammlung;

8)  bei  allgemeinen  Anordnungen,  welche  die  Verhältnisse  der  unteren
Beamten  und  Arbeiter,  insonderheit  die  Dienstordnungen,  Kranken=  und
Unterstützungskassen  und  die  Beiträge  der  Gesellschaft  zu  denselben
betreffen.

(Nr.  7398.)  .  45.