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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jr. 2. —
(Nr. 7276.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Dezember 1868., betreffend die Genehmigung des
Statuts des Danziger Hppotheken-Vereins.
Ar - Bericht vom 3. Dezember d. J. ertheile Ich dem anliegenden
(Statute
Danziger Hypotheken-Vereins
hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung.
Gleichzeitig und in Folge dieser Meiner Genehmigung. sewie Sgem 5 2
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz= Samml. für 1833. S. 75.) will
Ich dem Dan Wiger Hypotheken-Verein hiermit das iens bewilligen,
die in jenem Statute näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden
und nach dessen Bestimmunfen einzulösenden Pfandbriefe und Kupons mit der
rechtlichen Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus hervorgehenden
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen,
eltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vorbehaltlich der
Rochte Dritter und ohne dadurch für die Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe
und der Kupons eine Gewährleistung Seitens des Staats zu übernehmen,
ertheilt worden.
Dieser Mein Erlaß und das beiliegende Statut sind durch die Gesetz-Simmlung
zu veröffentlichen.
Berlin, den 21. Dezember 1868.
Wilhelm.
Fy. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulen burg. Leonhardt.
Ar die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten, des Innern und der Justiz.
Jrrgang 1869. (Nr. 7276.) 6 Sta.
Uusgegeben zu Berlin den 12. Januar 1869.