Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Namen,  Zw
und  Domizi
und  Rechte  des

Vereins.

Mittel  zum
Iwecke.

Statut

des

Danziger  Hypotheken  =  Vereins.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

—  Un#er  dem  Namen

Danziger  Hypotheken-Verein

treten  die  Unterzeichneten  auf  unbestimmte  Zeitdauer  zu  einem  Verein  zusammen,
um  die  Bedürfnisse  des  Realkredits  der  Besitzer  städtischer  Grundstücke  in  den
Städten  Danzig,  Marienwerder)  Elbing,  Graudenz  und  Thorn  möglichst
  zu  befriedigen.

Das  Domizil  des  Vereins  ist  die  Stadt  Danzig.  Der  Verein  hat
die  Rechte  einer  juristischen  Person  und  das  Recht:

Behufs  Beschaffung  der  zur  Beleihung  von  Grundstücken  seiner  Mitglieder
  erforderlichen  Geldmittel  verzinsliche  Schuldverschreibungen,  die
auf  den  Inhaber  lauten,  nach  dem  beiliegenden  Formular  A.  unter  der
Benennung:

Pandbriefe  des  Danziger  Hypotheken-Vereins
auszufertigen.

Der  Verein  steht  unter  Aufsicht  der  Staatsregierung;  dieselbe  kann  zur
Wahrnehmung  ihres  Aufsichtsrechts  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  einen
Kommissar  bestellen.

Dieser  Kommissar  kann  allen  Sitzungen  der  Direktion,  des  Aufsichtsrathes
resp.  der  Generaldeputation  beiwohnen,  solche  Sitzungen  berufen  und  jeder  Zeit
in  den  Geschäftslokalen  des  Vereins  von  den  Büchern,  Rechnungen,  sonstigen
Skripturen,  Dokumenten  und  Kassenbeständen  Einsicht  nehmen.

S.  2.
Der  Verein  soll  seine  Aufgabe  dadurch  lösen,  daß  er:
entweder  zwischen  dem  Nehmer  von  Geld  auf  Hypothekenkredit  und

dem  Kapitalsgeber  das  Geschäft  vermittelt,
ode