21
schweigschen Regierung, und soll fuͤr diese Artikel, gleichwie fuͤr Stempelpapier
und Kalender, bei ihrer Einfuhr in jene Gebietstheile eine Abgabe nicht
entrichtet werden.
Artikel 7.
Es bleibt der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zwar unbenommen,
in den dem Steuervereine einverleibten Gebietstheilen Verbrauchsabgaben für
einseitige Rechnung erheben zu lassen, jedoch wird, dem Grundsatze des Vereins
gemäß, das gleichartige Erzeugniß eines andern Vereinsstaats nicht höher als
das inländische belastet werden.
Dasselbe gilt auch von den Zuschlags= und Oktroi-Abgaben, welche für
Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden.
Artikel 8.
Zur Beförderung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs ist verabredet,
daß, mit Ausnahme der Hausirer, diejenigen Handel= und Gewerbe-Treibenden
der dem Steuervereine einverleibten Herzoglich Braunschweigschen Gebietstheile,
welche sich zur Ausübung ihres Handels oder Gewerbes in andere
Theile des Steuervereins begeben, in den letztern zur Gewerbesteuer nicht
herangezogen werden sollen, wenn sie selbst oder die, in deren Diensten sie
stehen, im Braunschweigschen zu diesem Handel oder Gewerbe befugt sind.
Auf ganz gleiche Weise wird es mit den Unterthanen aus sämmtlichen
zum Sceuervereine gehörigen Staaten bei ihrem Verkehre in den gedachten Landestheilen
Herzoglich Braunschweigscher Seits gehalten werden.
Artikel 9.
Die den, im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende
Einrichtung der Verwaltung in den dem Steuervereinc anzuschließenden
Landestheilen, insbesondere die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß
der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, soll in gegenseitigem
Einvernehmen, mit Hülfe der zu diesem Behufe zu ernennenden
Kommissare, angeordnet werden.
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig, wollen die gedachte Verwaltung
dem Verwaltungsbezirke der Königlich Hannoverschen obersten Steuerbehörde
in Hannover zutheilen.
Artikel 10.
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig, werden für die ordnungsmäßige
Besetzung der in Höchst-Dero fraglichen Landestheilen zu errichtenden