Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

21

schweigschen  Regierung,  und  soll  fuͤr  diese  Artikel,  gleichwie  fuͤr  Stempelpapier
  und  Kalender,  bei  ihrer  Einfuhr  in  jene  Gebietstheile  eine  Abgabe  nicht
entrichtet  werden.

Artikel  7.

Es  bleibt  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  zwar  unbenommen,
in  den  dem  Steuervereine  einverleibten  Gebietstheilen  Verbrauchsabgaben  für
einseitige  Rechnung  erheben  zu  lassen,  jedoch  wird,  dem  Grundsatze  des  Vereins
gemäß,  das  gleichartige  Erzeugniß  eines  andern  Vereinsstaats  nicht  höher  als
das  inländische  belastet  werden.

Dasselbe  gilt  auch  von  den  Zuschlags=  und  Oktroi-Abgaben,  welche  für
Rechnung  einzelner  Gemeinden  erhoben  werden.

Artikel  8.

Zur  Beförderung  und  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  ist  verabredet,
  daß,  mit  Ausnahme  der  Hausirer,  diejenigen  Handel=  und  Gewerbe-Treibenden
  der  dem  Steuervereine  einverleibten  Herzoglich  Braunschweigschen  Gebietstheile,
  welche  sich  zur  Ausübung  ihres  Handels  oder  Gewerbes  in  andere
Theile  des  Steuervereins  begeben,  in  den  letztern  zur  Gewerbesteuer  nicht
herangezogen  werden  sollen,  wenn  sie  selbst  oder  die,  in  deren  Diensten  sie
stehen,  im  Braunschweigschen  zu  diesem  Handel  oder  Gewerbe  befugt  sind.

Auf  ganz  gleiche  Weise  wird  es  mit  den  Unterthanen  aus  sämmtlichen
zum  Sceuervereine  gehörigen  Staaten  bei  ihrem  Verkehre  in  den  gedachten  Landestheilen
  Herzoglich  Braunschweigscher  Seits  gehalten  werden.

Artikel  9.

Die  den,  im  Artikel  2  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
  Einrichtung  der  Verwaltung  in  den  dem  Steuervereinc  anzuschließenden
Landestheilen,  insbesondere  die  Bestimmung,  Errichtung  und  amtliche  Befugniß
  der  zur  Erhebung  und  Abfertigung  erforderlichen  Dienststellen,  soll  in  gegenseitigem
  Einvernehmen,  mit  Hülfe  der  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden
Kommissare,  angeordnet  werden.

Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig,  wollen  die  gedachte  Verwaltung
  dem  Verwaltungsbezirke  der  Königlich  Hannoverschen  obersten  Steuerbehörde
  in  Hannover  zutheilen.

Artikel  10.
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig,  werden  für  die  ordnungsmäßige
  Besetzung  der  in  Höchst-Dero  fraglichen  Landestheilen  zu  errichtenden