— 691 —
KC. 71.
Der Stellvertreter eines Repräsentanten nimmt in Krankheits- oder Be-
hinderungsfällen dessen Stelle ein und tritt für ihn bis zur erfolgten Neuwahl
ein, wenn der Repräsentant stirbt, die Bedingungen seiner Wählbarkeit verliert
6. 69.), oder seinen bleibenden Wohnsitz außerhalb des Bruchgebiets seines Ver-
bandes verlegt.
Unter denselben Voraussetzungen ist auch für den Stellvertreter eines
Repräsentanten während der Dauer der Wahlperiode eine Neuwahl vorzu-
nehmen.
K. 72.
Bis zur Konstituirung der nach Vorschrift dieses Statuts neu . bildenden
Deichämter des Ober- und Nieder-Oderbruchs bleiben die bisherigen Vertretungen
beider Verbände in Funktion.
S. 73.
In den Rechten und Plichten der Deichbaugesellschaft a Melioration Dechbaugesell-
des Nieder-Oderbruchs (Verordnung, betreffend die Erweiterung der Deichsozietät scheft kur Me-
des Nieder-Oderbruchs vom 21. Januar 1861., Gesetz Samml. für 1861. S. 59. Nleder- Odeer.
S. 11.) wird durch das gegenwärtige Statut nichts geändert. bruchs.
K. 74.
Desgleichen bleibt für die Entwässerungs-Korporation des Zehdener Bruchs Zehbener
der #. 7. und §. 8. letzter Satz der vorgedachten Verordnung vom 21. Januar duuch.
1861. in Kraft.
K. 75.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. April 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Leonhardt.
— — ———
(Nr. 7412—7413.) (Nr. 7413.)