Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7413.)  Konzessions-Urkunde  für  die  Oberhessische  Eisenbahngesellschaft  zum  Bau  und
Betriebe  der  Bahnen  von  Gießen  nach  Fulda  und  von  Gießen  nach  Gelnhausen
  innerhald  des  Preußischen  Staatsgebiets.  Vom  3.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c

Nachdem  des  Großherzogs  von  Hesen  und  bei  Rhein  Königliche  Hoheit
der  Oberhessischen  Eisenbahngesellschaft  die  Konzession  zum  Bau  und  Betweehe  einer
Eisenbahn  von  Gießen  in  der  Richtung  auf  Fulda,  sowie  einer  Eisenbahn  von
Gießen  in  der  Richtung  auf  Gelnhausen  bis  an  die  Landesgrenze  ertheilt  haben,
wollen  Wir,  dem  an  Uns  gestellten  Antrage  entsprechend,  der  gedachten  Oberhessischen
  Elsenbahngesellschas  den  Weiterbau  der  ebenerwähnten  Eisenbahnen
innerhalb  des  diesseitigen  Staatsgebiets  von  der  Landesgrenze  zum  Anschluß  an
die  Bebra-Hanauer  Eisenbahn  bei  Fulda  resp.  Gelnhausen,  sowie  den  demnächstigen
  Betrieb  dieser  Strecken  nach  Maaßgabe  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen
und  dem  Großherzogthum  Hesen-  vom  12.  Juni  1868.  (Gesetz  Samml.  von  1868.
S.  765.),  sowie  der  Verordnung  vom  19.  August  1867.,  betreffend  die  Einführung
  des  Gesetzes  über  die  Esenbahn-Uuntergehmun  en  vom  3.  November
1838.  in  den  neuerworbenen  Landestheilen  (Gefetz-  Samml.  von  1867.  S.  1426.),
und  unter  der  Bedingung  hiermit  gestatten,  daß  die  Gesellschaft  wich  in  Bezug
auf  die  der  Bunkes.  Woßrerwaltung  gegenüber  zu  erfüllenden  Verpflichtungen
denselben  Bestimmungen  unterwirft,  welche  von  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  für  die  im  Großherzogthum  Hessen  gelegenen  Strecken  der  Bahnen
festgesetzt  worden  sind.  Sugieich  wollen  Wir  der  Gesellschaft  das  Recht  zur
Expropriation  und  zur  vorübergehenden  Benutzung  der  für  die  Bahnanlagen  erforderlichen
  Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  im  Regierungsbezirk  Kassel  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften  hierdurch  verleihen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkunbdlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Justizminister:

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

 

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Käniglichen  Gebeimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decke