Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Zset entscheidet nach Stimmenmehrheit. Ein weiteres Rechtsmittel findet 
nicht statt. 
Die Schiedsrichter werden vom Vorstande auf drei Jahre gewählt. Wähl- 
bar ist jeder Inländer, der in seiner Gemeinde zu öffentlichen Gemeindeämtern 
wählbar und nicht Mitglied des Verbandes ist. · 
§.20. 
Die vollendeten gemeinschaftlichen Anlagen müssen vom Kommissarius der 
Negierung zu Frankfurt a. d. O. unter Zuziehung eines Bautechnikers abgenom- 
men werden. 
F. 21. 
Der Verband ist der Oberaufsicht des Staates, welche von der Regierung 
zu Frankfurt a. d. O. und von dem Minister für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und sonst in dem Umfange und mit 
den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen, ausgeübt 
wird, unterworfen. 
G. 22. 
Aenderungen der Bestimmungen dieses Statuts können nur mit landes. 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. April 1869. 
I. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerinms. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckere“ 
(R. v. Decker).
	        
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