Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

–— 42 — 
Gegen dritte Personen hat jedoch eine solche Beschränkung der Befugnisse 
der Direktion, den Terse nach Mhhen zu vertreten, keine nchilz: Wirkung. 
Die Direktoren werden, bis dieselben definitiv ernannt sind, und in Fällen 
der Abwesenheit, Krankheit oder anderer Verhinderung durch die vom Ausfsichts- 
vihß ernannten Stellvertreter zeitweilig ersetzt, und 1 solche die nämlichen 
Befugnisse wie die Direktoren. . 
Für die Wahl der Stellvertreter resp. für die öffentliche Bekanntmachung 
ihrer Namen sind die Bestimmungen des F. 9. maaßgebend. 
Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr) das erste Geschäfts- 
jahr läuft mit dem 31. Dezember des Jahres) welches auf das Jahr von der 
Publikation der landesherrlichen Genehmigung des Statuts folgt, ab. 
Die Direktion schließt ihre Rechnung mit dem Kalenderjahre, und hat sie 
vollständige Rechnung nebst Belegen bis zum Ende Februar des folgenden Jahres 
dem Auffschterathe zu Üübergeben. 
Unterbeamte. Die der Direktion nöthigen Unterbeamten werden von ihr nach erfolgter 
Justimmung des Aufsichtsrathes agenommen und beschäftigt. 
Ugenten. Die Direktion kann die Mithülfe von Vereinsmitgliedern als Agenten 
bei nöthigen Ermittelungen und resp. Begutachtungen (F. 24. Art. 15. und 26.) 
in Anspruch nehmen und deshalb Vereinsmitglieder mit Aufträgen versehen und 
die Auslagen resp. Gebührmisse solcher Agenten angemessen nach Anleitung des 
g. 20. feststellen umd berichtigen. · « 
Die Remunerationen ständiger Agenten bestimmt der Aufsichtsrath. 
Entlassung der Alle Beamte des Vereins, einschließlich der Direktoren, können, wenn sie 
Hheanten die ihnen obliegenden Pflichten gröblich verletzen, von dem Aussichtsrathe ent- 
lassen werden. Die Bestimmung des legtzteren ist eine endgültige. 
Seschäftslokale. Die Geschäftslokale beschafft die Direktion nach den airerserden Beschlüssen 
des Aufsichtsrathes. 
K.. 11. 
Auffichtsrath. Der Aufsichtsrath besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Stellvertretern. 
Jedes Miziied des Aufsichtsrathes resp. jeder Stellvertreter muß zugleich Mit- 
lied des Vereins sein und ein städtisches bebautes Grundstück, auf welchem für 
en Verband entweder eine Pfandbriefschuld von mindestens 2500 Thalern schon 
eingetragen ist oder eingetragen werden könnte, eigenthümlich besitzen #a. 26.). 
rei Mitglieder und drei Stellvertreter wenigstens müssen ihren Wohnsitz 
in Danzig haben. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes wie die Stellvertreter derselben werden 
durch die Generaldeputation auf zehn Jahre gewählt, ihre Namen werden ebenso 
wie die der Direktoren (s. F. 9.) veröffentlicht. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrathes und ein Stell- 
vertreter aus und wird die Stelle der so Ausscheidenden durch die Wahl der 
Generaldeputation wieder besetz. - 
Die Reihenfolge des Austritts wird für die Mitglieder der ersten Aufsichts- 
periode resp. für deren Stellvertreter durch das Loos, später durch das Alter 
ihrer Amtsdauer bestimmt. 
enn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.